Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 155 
8. 57. 
Plägte der Relsenden. 
I. Die Ordnung der Pläße im Hanptwagen ergiebt sich aus den Nummen 
über den Sitzpläten. 
2. Bezüglich der Folge der Pläße in den Beiwagen gilt als Regel, daß zuerst 
die Eckplätze des Vorderraums, dann der Vorderbank und der Rückbank des Mittel- 
wame zuletzt in derselben Neihenfolge die Mittelplätze kommen. 
3. Gehen unlerwegs Reisende ab, so rücken die nach ihnen folgenden Personen 
im Hanpiwagen und in den Beiwagen um soviel Nummern vor, als Plätze frei werden. 
a. Wei dem Jugange auf einer unterwegs gelegenen Postanllalt. 
4. Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzumetenden Personen 
stehen den vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der 
Reihenfolge der Plätze nach. 
b. La dem Uebergange auf einen anderen Kurs. 
5. Reisende, welche von einem Kurse auf einen anderen übergehen, slehen den 
für den letzteren Kurs bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Plaßzes nach. 
. Bei Neisenden nach Zwischenorten. 
6G. Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen 
Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen 
eingehen kann, allen bis zur nächsten. Station eingeschriebenen Reisenden nachslehen 
und die Plätze in dem Beiwagen einnehmen. 
4. Bei Neisen von Hallektellen aus. 
7. Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an 
Hallestellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste 
Station hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
8. Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden wegen der von ihnen 
einzunehmenden Plätze entscheidet der abfertigende Beamte, und, wenn die Reisenden 
sich nicht bei dessen Entscheidung bernhigen, der Vorsteher der Postanstalt. Der 
getroffenen Entscheidung haben sich die Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu 
unterwerfen. 
8. 58. 
Reisegeväck. 
1. Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Neisegepacks insoweit unbeschränkt 
geslaltet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Posl geeignet sind 
(vergl. S§. 1, 2, 11 und 12).
	        
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