1892. 159
4. Die Besugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus
zu benutzen, wo der nächste Pferdewechsel flattfindet, fönnen Reisende nur durch ein
Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit
finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen
Wagens auf seine Kosten zu bewirken.
R. Bellellgebühr.
5. Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapostwagen auf jeder Station 25 Pf.
Auf anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, sindel die Erhebung der Bestell-
gebühr nicht slatt.
d. Schmiergeld.
6. Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt
ist, sind 25 Pf. zu zahlen.
e. Beleuchlungsloslen.
7. Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu
erleuchten. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde
der vorschriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden
für eine halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da,
wo die Erleuchtung verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den an-
deren Gebühren frrichigt werden.
f. Wegegeld und sonstige Wege= 2c. Abg
8. Das etwaige Wegegeld, sowie die sonstigen We K. Abgaben werden nach
den zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich herhegebene
Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Wegegeldes nicht in Betracht.
g. Poslillonstrinkgeld.
9. Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden
Postillon für das Kilomeler - r
benutzung einer Exirapon
10. Extrapostreisende, die s am Fehimimurgeon ihrer Reise nicht über 6 Stun.
den aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pferden und
Wagen einer Station die Rücksahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und sich
vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den
Säten unter a, d, c und g. sich ergebenden Beträge, mindestens jedoch für die
Fanze Fahrt die Koslen für eine Hinbeförderung von 15 Kilomelern zu enkrichten.
Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespanns und des Postillons
ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Nücksahrt muß den
Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungefrist
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