Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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gewährt werden. Will der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, 
als auf der Hinsahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Nurdreise angesehen, auf 
welche vorstehende Bestimmungen nicht Anwendung finden. 
i. Vorauölessellung von Extraposipferden. 
II. Neisende können durch Laufzetlel Extrapostpferde vorausbestellen. Die 
Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende 
auch bei unterblicbener Benuhung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen ver- 
bunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl 
der Pferde und der Reiseweg mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt 
werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz- 
oder halbverdeckler Stationswagen verlangt wird, sowie ob und mit welchen Unter- 
brechungen die Reise stattsinden soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist Sache 
des Reisenden. Die Postverwaltung hält sich an denjenigen, welcher den Laufzettel 
unterschrieben hat. Ist der Reisende nicht am Ort anfässig oder sonst nicht hin- 
länglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben. Für Beförderung 
eines Lauszettels mit den Vosten zur Vorausbestellung von Extrapostpferden ist eine 
Gebühr nicht zu entrichten. 
k. Wartegeld. 
12. Jeder Extrapostieisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte 
länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der Postanssalt 
vor der Abfahrl Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so 
ist von der fünften Bierlelstunde an ein Wartegeld von 25 Pf. für Pferd und Stunde 
zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht staltfinden. 
13. Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Ge- 
brauch gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pserd und Stunde 
ein Wartegeld von 25 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Wartens 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an 
bercchnet, 
b) bei im Ort befindlichen Reisenden von der fünften Viereelstunde an ge- 
kechnet, 
zu entrichten. 
Abbestellung von Extraposte 
14. Benutzt ein im an befindlicher Reisender dic bestellten Extrapostpferde 
nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Ent- 
schädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereils angespannt
	        
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