Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

164 1892. 
2. Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft 
aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte 
vom Posthaus entfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgestellt werden. 
3. Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will. 
bei vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten erfolgen. Wird ein Stalions. 
wagen verwendet, so kritt diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungs- 
mäßigen Auspackung und Besestigung des Reisegepäcks erforderlich ist. 
b. Bei nichl vorausbestelllen Extraposlen. 
4. Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten. 
wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und 
wenn ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde weiter- 
befördert werden. 
5. Auf Stationen, bei welchen selten Extraposten vorkommen, und wo zu deren 
Beförderung Postpferde nicht besonders unkerhalten werden können, müssen die Reisen- 
den sich denjenigen Aufenthalt gefallen lassen, welcher zur Beschaffung der Pferde 
nothwendig ist. 
§. 68. 
Beförderungazelt. 
1. Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Post- 
behörde für die Beförderung der Extraposlen allgemein vorgeschrieben sind, erfolgen. 
Eine, jene Beförderungsfrist enthaltene Uebersicht muß sich in dem Dienstzimmer 
einer jeden zur Gestellung von Extrapostpferden bestimmten Stalion befinden und 
dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. 
a. Velörderungsjeit bei nicht normalmäbiger Bespannung. 
2. Hat auf Verlangen des Neisenden eine Einigung dahin stalkgesunden, daß 
der Reisende durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem 
Umfange der Ladung, sowie nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen 
eigentlich erforderlich waren, so kann derselbe auf das Einhalten der normalmäßigen 
Beförderungszeit keinen Anspruch machen. 
b. Anhallen unlerwegs. 
3. Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der 
Poslillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer 
Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, 
jedoch darf dies nicht über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei 
Feststellung der Beförderungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher ein-
	        
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