Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

12 1892. 
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Fürstlich Schwargburg-Rudolstädti- 
schen Regierung ist über eine Erweiterung und beziehentlich Aenderung der zwischen 
ihnen im Jahre 1877 wegen Benutzung mehrerer Landesanstalten des Königreichs 
Sachsen getroffenen Vereinbarung nachstehende Uebereinkunft getroffen worden. 
1. 
Die Uebereinkunft vom Jahre 1877 erstreckt sich auch auf die von Schwarz= 
burg-Rudolslädtischen Gerichlen gegen jugendliche Personen erkanuten Gefängnißstrafen. 
welche die Dauer eines Monats übersteigen. 
2. 
Was in & 2 unter 5 der Uebereinkunft vom Jahre 1877 hinsichtlich der 
Unterbringungen in einer Erziehungs= und Besserungsanstalt auf Grund von § 56 
des Reichsstrafgesetzbuchs vereinbart ist, gilt auch dann, wenn nach Ausspruch einer 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Vormundschaftsbehörde eine jugendliche Per- 
son, welche vor Zurücklegung des 12. Lebensjahres eine durch ein Strafgesetz be- 
drohte Handlung begangen hat, in einer Erziehungs= oder Besserungsanstalt unter- 
zubringen ist. 
3. 
Die nach §§ 3 und 9 der Uebereinkunft vom Jahre 1877 zu zahlende täg. 
liche Vergütung ist in allen Fällen der Unterbringung von Angehörigen des Fürsten- 
thums Schwarzburg-Rudolstadt in Landesanstalten des Königreichs Sachsen nach dem 
im Jahre 1990 neu festgestellten Saße von 1 Mk. 50 Pfg. zu entrichten. 
4. 
Bei allen Einlieferungen nach der Uebereinkunft vom Jahre 1877 und ihren 
späteren Erweiterungen ist, dafern die einzuliesernde Person der christlichen Kirche 
angehört, Taufzeugniß oder, wenn Consirmation erfolgt is., statt dessen Confirmations= 
schein beizubringen. 4 
"! 
Nachdem von den Bundesregierungen vereinbart worden ist, dah bei der Ver- 
hängung der correctionellen Nachhaft auf Grund von & 362 des Reichsstrafgesetz 
buchs zugleich die Dauer derselben von der Landespolizeibehörde festzusetzen ist, gilt 
das in § 11 der Uebereinkunst vom Jahre 1877 binsichtlich der zweijährigen Maxi- 
maldauer der correctionellen Nachhaft Gesagle nunmehr auch von der seiten der 
Landespolizeibebörde festgesetzten Correktionsdauer.
	        
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