Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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schließlich desselben die vorgeschriebene Beförderungszeit eingehalten werden. Während 
des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aussicht lassen. 
S. 69. 
Postillone. 
#a. Dienstlleidung. 
1. Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit 
dem Posthorn versehen sein. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von 
der obersten Postbehörde fesigesetztes ’ 4t tragen. 
b. Siz des Postinon 
2. Bei zweispännigem Fuhrwerk gkbh em Postillon ein Sit auf dem 
Wagen. Ist daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes 
Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen elwa nur 
mit einem Reisenden besetzt ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann 
jedoch bei kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch damn stattfinden, 
wenn der Postillon vom Saltel fahren muß. Bei drei, und vierspännigem Fuhr- 
werk muß der Postillon vom Sättel sabren, wenn ihm der Reisende keinen Platz 
auf dem Wagen gestattet. Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß 
stets lang gespannt und vom Sattel gesahren werden, insofern nicht der Reisende 
das Fahren vom Bock verlangt. 
c. Wechseln mit den Pferden. 
3. Das Wechseln der Pserde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, bei 
sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beider- 
seitigen Reisenden geschehen. Der durch das Wechsein entstehende Aufenthalt muß 
bei der Fahrt wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, 
welcher den Reisenden auf bee Station bringt. 
Borsahren beim Posl, oder Vaslhause. 
4. Der Reisende hat 1 bestimmen, ob bei der Ankunft auf der Station beim 
Posthaus oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden 
soll. Wird nicht beim Posthause vorgesahren, so muß der Postillon, wenn der 
Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise beslellen. 
c. Flhrung der Plerde. 
5. Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende 
oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die 
Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde 
durch Schläge antreiben sollte. 
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesebsammlung. LlII. 22
	        
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