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schließlich desselben die vorgeschriebene Beförderungszeit eingehalten werden. Während
des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aussicht lassen.
S. 69.
Postillone.
#a. Dienstlleidung.
1. Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit
dem Posthorn versehen sein. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von
der obersten Postbehörde fesigesetztes ’ 4t tragen.
b. Siz des Postinon
2. Bei zweispännigem Fuhrwerk gkbh em Postillon ein Sit auf dem
Wagen. Ist daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Reisende ein drittes
Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen elwa nur
mit einem Reisenden besetzt ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, kann
jedoch bei kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch damn stattfinden,
wenn der Postillon vom Saltel fahren muß. Bei drei, und vierspännigem Fuhr-
werk muß der Postillon vom Sättel sabren, wenn ihm der Reisende keinen Platz
auf dem Wagen gestattet. Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß
stets lang gespannt und vom Sattel gesahren werden, insofern nicht der Reisende
das Fahren vom Bock verlangt.
c. Wechseln mit den Pferden.
3. Das Wechseln der Pserde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, bei
sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der beider-
seitigen Reisenden geschehen. Der durch das Wechsein entstehende Aufenthalt muß
bei der Fahrt wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon,
welcher den Reisenden auf bee Station bringt.
Borsahren beim Posl, oder Vaslhause.
4. Der Reisende hat 1 bestimmen, ob bei der Ankunft auf der Station beim
Posthaus oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden
soll. Wird nicht beim Posthause vorgesahren, so muß der Postillon, wenn der
Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise beslellen.
c. Flhrung der Plerde.
5. Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende
oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der Postillon die
Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde
durch Schläge antreiben sollte.
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesebsammlung. LlII. 22