1892. in
§ II.
Die gewöhnliche und regelmäßige Zeit des Vormittags-Hauptgottesdienstes an
Sonn= und Festtagen wird von der Ortspolizeibehörde im Einvernehmen mit dem
Kirchen= und Schulvorstande ortsüblich bekannt gemacht.
Die Dauer des Vormittags- Hauptgotkesdienstes einschließlich der Vorbereitung
und des Abganges wird auf zwei Stunden festgesetzt.
Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, den außer dem Hauptgottesdienste
statlfindenden christlichen Gottesdienst in den Kirchen gegen jede Störung von Außen
durch entsprechende Anordnungen zu schüteen.
* 22.
Zuwiderhandlungen werden nach § 366 Nr. 1 des Strafgesetzbuches beslraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft, die Ver,
ordnung, die Feier der Sonn-, Fest. und Bußtage betreffend, vom 9. März 1855
(G.-S. S. 49), die Verordnung vom 10. Mai 1876, betreffend die Erweiterung
der eben erwähnten Verordnung (G.-S. S. 65), sowie die Verordnung vom
22. December 1884, die Feier der Sonn,, Fest. und Bußtage in der Stadt und
Alistadt Frankenhausen betreffend, (G.-S. S. 156) werden hiermit aufgehoben. Nur
behalten, so lunge der § 105b Abs. 1 der Gewerbeordnung noch nicht in Krast
getreten ist, die für die dort genannten Betriebe gegebenen Bestimmungen der Ver-
ordnung vom 9. März 1855 Geltung.
So geschehen
Rudolstadt, den 2. Juli 1892.
(L. S.) Gänther, Fürst zu Schwarzburg.
von Starck.