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1892.
Ausführungsbestimmungen des Bundesraths zu diesem Gesetze (Centralblatt für das
deutsche Reich 1892 S. 185 fl.) wird zur weiteren Ausführung derselben in der
Unterherschaft des Fürstentums Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1) wo in den Ausführungsbestimmungen zum Reichsgesetze vom 31. Mai
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1891 und deren Anlagen die „Direktivbehörde“ genannt wird, ist hier-
unter die Finanzabtheilung des Fürstlichen Ministeriums zu verstehen.
Außerdem stehen der Finanzabtheilung diejenigen Funktionen zu, welche
nach den 55 58. 77 alin. 2 der Ausführungsbestimmungen, sowie nach
§s 6 der Anlage F derselben dem Hauptamtsdirigenten bez. dem Haupt,
amte zugewiesen sind.
Für die nach § 62 alin. 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1891 und nach
* 14 der Ausführungsbestimmungen zu denselben dem Hauptamts-Diri-
genten bez. dem Hauptamte zugewiesenen Befugnisse ist der Vorstand des
Königl. Hauptsteueramtes zu Nordhausen zuständig.
3) Die im Uebrigen in den Ausführungsbestimmungen und deren Anlagen
dem Hauptamte übertragenen Zuständigkeiten und Funktionen sind dem
Bezirks.Obersteuerkontroleur und in den Fällen der §§ 48 und 125 der
Ausführungsbestimmungen, sowie der §5 17 und 19 der Anlage D der-
selben der Bezirkssteuerstelle in Gemeinschaft mit dem Bezirks-Obersteuer-
kontroleur zugewiesen.
4) Zur Vornahme der steuerlichen Abfertigungen in den Zuckerfabriken (5 34
der Ausführungsbestimmungen) bleibt das Fürstl. Rent- und Steueramt zu
Frankenhausen als Zuckersteuerstelle, bei welchem auch die zuckerhaltigen
Fabrikate, für welche die Gewährung von Steuervergütung verlangt wird,
anzumelden und vorzuführen sind (5 5 der Anlage D der Ausführungsbe-
stimmungen) zuständig.
Rudolstadt, den 16. Juli 1892.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
von Holleben i. V.