Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. * 
Die Sihtretter werden durch Abwaschen mit Kaliseisenlösung (I. 3) gereinigt. 
9. Wo eine genügende Desinfeklion in der bisher angegebenen Weise nicht 
ausführbar ist (z. B. bei Polstermöbeln. Federbetten, in Ermangelung eines 
Dampfapparates, auch bei anderen Gegenständen, wenn ein Mangel an Desinfektions= 
mitteln eintreten sollte), sind die zu desinfizirenden Gegenstände mindestens 6 Tage 
lang außer Gebrauch zu setzen und an einem warmen, trockenen, vor Negen geschützten, 
aber womöglich dem Sonnenlichte ausgesetzten, Orte gründlich zu lüften. 
10. Gegenstände von geringem Werthe, namentlich Bektstroh, sind zu verbrennen. 
III. Verfahren bei und nach Räumung des Krankenzimmers. 
1. Für den Transport der Cholerakranken sind besondere Tragkorbe oder Bahren, 
nicht aber dem öffentlichen Verkehr dienende Fuhrwerke zu benutzen. Die Traus- 
portmitkel sind vor weiterem Gebrauch nach Vorschrift zu desinfiziren. 
Leichen von an der Cholera verstorbenen Personen sind nach Feststellung 
des Todes ohne vorheriges Waschen bald einzusargen und aus den Wohnräumen 
zu entfernen, zuvor aber mit in fünfprozentige Karbollösung getränkte und feucht 
zu haltende Laken zu hüllen. Sie müssen womöglich vor Ablauf der allgemeinen 
gesetzlichen Frist beerdigt werden (vergl. §§ 6 und 8 der Verordnung vom 23. 
Dezember 1859. Ges.= Samml. S. 167 und Verordnung vom 7. September 1860, 
Ges.-Samml. S. 107). 
IV. Ausführung der Deoinsektion. 
1. Die Desinfektion erfolgt, wenn sie von den Zugehörigen der Kranken nicht 
ausgeführt werden kann oder nicht zu erwarten ist, durch polizeilich beauftragte oder 
amtlich bestellte Personen. 
2. Die von der Polizei mit der Deöinfektion beauftragten Personen und die 
Zugehörigen der Kranken, die dieselbe unter polizeilicher Aufsicht übernehmen, haben 
diese nach der vorstehenden Anweisung möglichst genau auszuführen. 
3. Wo eine Anstalt zur Desinfektion besleht, können die Gegenstände in dieser 
gegen übliches Entgelt gereinigt werden. 
4. Bei Armen sind die durch die Desinfeklion verursachten Kosten aus der be- 
treffenden Gemeindekasse zu decken. 
5. Die mit der Aussicht über die Desinfektion oder zu der Ausführung der- 
selben bestellten Personen unterliegen den bestehenden Strafbestimmungen, wenn sie 
ohne Grund die Desinfektion säumig oder unvollständig ausführen. 
 
	        
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