Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

184 1892. 
Derselben Behandlung unterliegen alle Personen, welche aus einem anderen 
Ort eintreffen, an welchem nach einer auodrücklichen amtlichen Veröffentlichung in 
der Landeszeitung und im Frankenhäuser Intelligenzblatt Cholera epidemisch herrscht. 
82. 
Die gänzliche Absperrung eines Ortes gegen Personen aus einer verseuchten 
Gegend ist im Allgemeinen unstatthaft und kann nur von dem Ministerium höch- 
stens da gestattet werden, wo wegen der besonderen Verhältnisse des abzusperrenden 
Ortes ein wirksamer Schutz gegen die Cholera durch diese Maßnahme ermöglicht 
wird und die letztere daher gerechtfertigt erscheint. 
§53. 
Die Ein= und Durchfuhr von gebrauchter Leib-= und Bettwäsche, gebrauchten 
Kleidern, Hadern und Lumpen aller Art, Obst, frischem Gemüse, Butter und Weich- 
käse aus dem hamburgischen Staatogebiet oder aus anderen Orten, in welchen die 
Cholera epidemisch auftritt (§ 1, Abs. 3), ist verboten. Ausgeschlossen von dem 
Verbot bleiben Wäsche und Kleider von Reisenden. 
Hinüichtlich der vorbezeichneten Gegenstände, welche von aus dem hamburgi. 
schen Staatsgebiet oder andern als verseucht bekannt gewordenen Orten kommen- 
den Personen mitgeführt werden, oder ewa trotz des erlassenen Verbots in Post= 
oder anderen Sendungen eintreffen, sind nach Maßgabe der Anweisung zur Ver- 
ordnung vom 2. September 1892 sofort zu desinficiren oder, falls sie werthlos 
sind, in unschädlicher Weise zu vernichten. 
Auf Sendungen, welche von der Post oder Eisenbahn nur durch das hambur- 
hische Staatsgebiet hindurch nicht aber aus demselben ausgeführt werden, erstreckt 
sich das vorstehende Ein, und Durchfuhwerbot nicht. Dagegen gilt dasselbe auch 
gegenüber anderen Orten, an denen nach der unter § 1, Abs. 3 bezeichneten Ver- 
öffentlichung Cholera epidemisch herrscht. 
84. 
Jede aus dem hamburgischen Staatögebiet oder von einem anderen als ver- 
seucht bekannt gewordenen Ort (§ 1, Abs. 3) eintreffende Post= oder andere Packet- 
sendung ist von dem Empfänger vor der Oeffnung der Ortspolizeibehörde zu melden 
und von der letzteren bei der Oessnung festzustellen, ob die Sendung Gegenstände, 
deren Einfuhr verboten ist, enthält. Ist letzteres der Fall, so ist nach § 3, Abs. 2 
zu verfahren.
	        
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