Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 187 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
13. Stückk vom Jahre 1892. 
  
XVIII. Verordnung 
vom 13. September 1892, 
die Einführung eines neuen Regulativs über die juristischen Prü- 
fungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste betreffend. 
Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg pp. 
verordnen hiermit was folgt: 
Die jmistischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste 
(5 1 des. Ausführungsgesetzes vom I. März 1879 zum Gerichtsverfassungegesetze 
Ges. Samml. S. 27) erfolgen nach Maßgabe des nachstehenden neuen Negulalivs, 
welches auf Grund einer Vereinbarung mit den übrigen bei dem gencincasit. 
Oberlandesgerichte in Jena betheiligten Regierungen der Thüringischen Staaten fest- 
gestellt worden ist. unter solgenden näheren Beslimmungen: 
I. 
Die in dem RNegulative der Landesjustizverwaltung zugewiesenen Befugnisse 
werden durch Unser Ministerium (Justizabtheilung) ausgeübt. 
II. 
Während der Vorbereitungszeit ist der Referendar der Regel nach mindestens 
anderthalb Jahr bei einem Amtsgerichte, sechs Monate bei dem Landgerichte, einige 
Monate bei der Staaksanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalte zu beschäftigen. 
Die Beschäftigung ist regelmäßig so zu theilen, daß der Neferendar das erste Jahr 
der Vorbereitungszeit hindurch und dann die letzten sechs Monate beim Amtsgericht 
beschäftigt wird. Derselbe darf auch, jedoch höchstens sechs Monate, bei einer höheren 
Fürstl. Schwarzb.= Rudolst. Gesetzsammlung. LII. 27 
Ausgegeben in Rudolstadt am 24. Seplbr. 1892.
	        
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