1892. 187
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
13. Stückk vom Jahre 1892.
XVIII. Verordnung
vom 13. September 1892,
die Einführung eines neuen Regulativs über die juristischen Prü-
fungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste betreffend.
Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg pp.
verordnen hiermit was folgt:
Die jmistischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste
(5 1 des. Ausführungsgesetzes vom I. März 1879 zum Gerichtsverfassungegesetze
Ges. Samml. S. 27) erfolgen nach Maßgabe des nachstehenden neuen Negulalivs,
welches auf Grund einer Vereinbarung mit den übrigen bei dem gencincasit.
Oberlandesgerichte in Jena betheiligten Regierungen der Thüringischen Staaten fest-
gestellt worden ist. unter solgenden näheren Beslimmungen:
I.
Die in dem RNegulative der Landesjustizverwaltung zugewiesenen Befugnisse
werden durch Unser Ministerium (Justizabtheilung) ausgeübt.
II.
Während der Vorbereitungszeit ist der Referendar der Regel nach mindestens
anderthalb Jahr bei einem Amtsgerichte, sechs Monate bei dem Landgerichte, einige
Monate bei der Staaksanwaltschaft und bei einem Rechtsanwalte zu beschäftigen.
Die Beschäftigung ist regelmäßig so zu theilen, daß der Neferendar das erste Jahr
der Vorbereitungszeit hindurch und dann die letzten sechs Monate beim Amtsgericht
beschäftigt wird. Derselbe darf auch, jedoch höchstens sechs Monate, bei einer höheren
Fürstl. Schwarzb.= Rudolst. Gesetzsammlung. LII. 27
Ausgegeben in Rudolstadt am 24. Seplbr. 1892.