Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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Verwaltungsbehörde beschäftigt werden. Es finden alsdann die §§ 22, 23 und 24 
des Regulativs entsprechende Anwendung. 
III. 
Die Ernennung der Referendare erfolgt durch die Juslizverwaltung, die Er, 
nennung der Gerichtsassessoren durch landesherrliche Bestallung. 
IV. 
Das gegenwärtige Regulativ trilt am I. Jannar 1893 in Kraft. Mit diesem 
Zeitpunkte trilt das Regulativ vom 9. Juli 1880 (Ges.-Samml. S. 37) nebsft 
Nachtrag vom 9. Dezember 1882 (Ges. Samml. S. 133) außer Wirksamkeit. 
Tentic unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst= 
lichen Insiege 
So Fints 
Schwarzburg, den 13. September 1892. 
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
von Starck. 
Neues Regulativ, 
die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren 
Justizdienste betreffend. 
Erster Tilel. 
Die erste kurilice Prüsung. 
Das Gesuch um Zulassung zur S juristischen Prüfung ist an den Präsi- 
denken des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena zu richten. 
Dem Gesuche sind beizufügen: 
1) das Zeugniß der Reise zur Universilät; 
2) das Zeugniß über die Militärverhältnisse; 
3) die Universitäts, Abgangszeugnisse nebst den darin angeführten oder beson-
	        
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