1892. 189
ders ausgesiellten Zeugnissen über den Besuch von seminaristischen und
sonstigen Uebungsvorlesungen;
4) ein in deutscher Sprache abgesahter Lebenslauf, in welchem insbesondere
der Gang der Universilätsstudien darzulegen ist, auch die Distiplinen
bezeichnet werden mögen, deren eiwa der Rechtskandidat vorzugsweise
Fleiß und Interesse zugewendel hat.
Das Gesuch und der demselben beizufügende Lebenslauf sind von dem Rechts-
kandidaten eigenhändig zu schreiben.
2.
Liegt zwischen dem Abgange von der Universität und dem Gesuche um Zu-
lassung zur ersten Prüfung ein Zeilraum von mehr als einem Jahre, so hat der
Nechtskandidat über seine Führung während dieses Zeitraumes ein Zeugniß der
Obrigkeit des Aufenthaltsortes worzulegen.
3.
ð
Nach Prüfung des Gesuchs hat der Präsident des Oberlandesgerichts die Zu-
lassung oder Zurückweisung des Rechtskandidaten zu versügen.
Bei Prüsung des Gesuchs ist zu enwägen, ob nach den Universitäts-Abgangs-
zeugnissen oder sonstigen Zeugnissen anzunehmen ist, daß der Rechtskandidat ein dem
& 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und den Vorschristen des § 7 dieses Regulatives
entsprechendes Rechtsstudium betrieben hat.
Die Zurückweisung des Gesuchs hat insbesondere zu erfolgen, wenn der Rechts-
kandidat nicht während der ganzen vorgeschriebenen Studienzeit bei der jurislischen
Fakultät eingeschricben war oder wenn der Rechtskandidat nach den vorgelegten
Zeuguissen sein Studium so wenig mekhodisch eingerichtet hat, daß dasselbe als ein
ordmumgsmäßiges Rechtsstudium nicht angesehen werden kann.
84.
Gegen eine zurückweisende Verfügung findet Beschwerde an die Gesammtheit
der beim Oberlandesgericht betheiligten Regierungen slalt.
Die Beschwerde ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen.
d Entscheidung erfolgt unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen im
21 des Vertrages über die Erichtung des gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts
vom 19. Februar 1877 und Arüel 4 de lcessinoderlrages vom 23. April 1878.
Die Prüfung erfolgt bei dem Senenesleuch durch eine aus drei Mit.
Fliedern, einschließlich des Vorsitzenden, bestehende Prufungekoninissien.