1892. 191
geferligt und anderer als der von ihm angegebenen Schristen sich dabei nichl
bedient habe.
Rechtskandidaten, welche sich einer Verletzung der bezüglich der selbständigen
Anferligung der Arbeit abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, werden.
je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der Prüfung
ausgeschlossen. Dies gilt auch in den Fällen, wo durch Verschweigung der bei der
Arbeit benutzten Quellen eine Täuschung der Examinaloren beabsichtigt worden ist.
Die Ausschließung eines Rechlekandidaken von der Prüfung verfügt der Prä-
sident des Oberlandesgerichts. Gegen die Verfügung findet Beschwerde an die Ge-
sammtheit der beim Oberlandesgericht betheiligten Regierungen stalt.
l 10.
Nachdem die schristliche Arbeit von den Mitgliedern der Prüfungskommission
begutachtet worden isl, wird der Rechtskandidat zur Beantworkung der schriftlichen
Fragen und zur mündlichen Prüfung vorgeladen.
Zu einem Prüfungstermine sollen nicht mehr als vier Rechtskandidaten ge-
laden werden.
Die Beantworkung der schriftlichen Fragen ersolgt unter Klaufur. Welche
Hilfsmiltel bei den Klaufurarbeiten zu gestatten sind, bestimmt die Prüfungs-
kommission. Die mündliche Prüfung ist öffentlich.
§ I.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist ermächtigt, einen Rechtskandidaten,
ohne daß eine nochmalige Zulassung besonders auszuwirken is., dann nachprüfen zu
lassen, wenn der Rechtslandidat ohne sein Verschulden durch außerordentliche Um-
stände an rechtzeitiger Einreichung der schristlichen Arbeit oder am Erscheinen im
Prüsungstermine verhindert worden ist. Es ist jedoch solchen Falls die etwa ver-
srälet eingereichte Arbeit nicht nachträglich anzunehmen, vielmehr ist auf Antrag
des Rechtskandidaten und zwar nach dem Ermessen des Vorsitzenden alsbald oder
nach Ablauf einer Frist, welche bis zu sechs Monaten erstreckt werden kann, eine
neue Aufgabe zur schriftlichen Bearbeitung zu ertheilen.
Hat dagegen der Rechtskandidat die rechtzeilige Einreichung der schriftlichen
Arbeit oder den Prüfungstermin ohne triftige Abhaltungsgründe versäumt, so bedarf
es, wenn er sich von Neuem der Prüfung unterziehen will, einer nochmaligen Zu-
lassung zu letzterer.