Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 191 
geferligt und anderer als der von ihm angegebenen Schristen sich dabei nichl 
bedient habe. 
Rechtskandidaten, welche sich einer Verletzung der bezüglich der selbständigen 
Anferligung der Arbeit abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, werden. 
je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der Prüfung 
ausgeschlossen. Dies gilt auch in den Fällen, wo durch Verschweigung der bei der 
Arbeit benutzten Quellen eine Täuschung der Examinaloren beabsichtigt worden ist. 
Die Ausschließung eines Rechlekandidaken von der Prüfung verfügt der Prä- 
sident des Oberlandesgerichts. Gegen die Verfügung findet Beschwerde an die Ge- 
sammtheit der beim Oberlandesgericht betheiligten Regierungen stalt. 
l 10. 
Nachdem die schristliche Arbeit von den Mitgliedern der Prüfungskommission 
begutachtet worden isl, wird der Rechtskandidat zur Beantworkung der schriftlichen 
Fragen und zur mündlichen Prüfung vorgeladen. 
Zu einem Prüfungstermine sollen nicht mehr als vier Rechtskandidaten ge- 
laden werden. 
Die Beantworkung der schriftlichen Fragen ersolgt unter Klaufur. Welche 
Hilfsmiltel bei den Klaufurarbeiten zu gestatten sind, bestimmt die Prüfungs- 
kommission. Die mündliche Prüfung ist öffentlich. 
§ I. 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist ermächtigt, einen Rechtskandidaten, 
ohne daß eine nochmalige Zulassung besonders auszuwirken is., dann nachprüfen zu 
lassen, wenn der Rechtslandidat ohne sein Verschulden durch außerordentliche Um- 
stände an rechtzeitiger Einreichung der schristlichen Arbeit oder am Erscheinen im 
Prüsungstermine verhindert worden ist. Es ist jedoch solchen Falls die etwa ver- 
srälet eingereichte Arbeit nicht nachträglich anzunehmen, vielmehr ist auf Antrag 
des Rechtskandidaten und zwar nach dem Ermessen des Vorsitzenden alsbald oder 
nach Ablauf einer Frist, welche bis zu sechs Monaten erstreckt werden kann, eine 
neue Aufgabe zur schriftlichen Bearbeitung zu ertheilen. 
Hat dagegen der Rechtskandidat die rechtzeilige Einreichung der schriftlichen 
Arbeit oder den Prüfungstermin ohne triftige Abhaltungsgründe versäumt, so bedarf 
es, wenn er sich von Neuem der Prüfung unterziehen will, einer nochmaligen Zu- 
lassung zu letzterer.
	        
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