192 1892.
Bei wiederholter unentschuldbarer Säumniß in Einreichung der schristlichen
Arbeit oder bei wiederholtem unentschuldbaren Ansbleiben im Prüsungskermin gilt
die Prüsung als nicht bestanden.
i
Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden, und im Bejahungsfalle, ob
dieselbe „ausreichend“, „gul“, oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, wird durch
Stimmenmehrbeit und zwar nach dem Gesammiergebnisse der schristlichen und münd-
lichen Prüsung enlschieden.
8 13.
Ueber die Prüfung jedes Rechtskandidalen sind Akten zu führen, in welche die
schriftlichen Arbeiten, die Begutachtungen der letleren, sowie Angabe über die Ge,
genstände der mündlichen Prüsung und über das Gesammiergebniß der Prüsung
aufzunehmen sind.
8 14.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird für die Zeit von mindestens sechs
Monaten behufs besserer Vorbereitung von der Prüsungskommission zurückgewiesen.
Wenn die schriftliche Arbeit (§ 9) nach dem einstimmigen Urtheil der Mit-
Flieder der Prüfungskommission den Anforderungen genügt, so kann die wiederholte
Prüfung auf die Beantworlung der schriftlichen Fragen unter Klaufur und auf die
mündliche Prüfung beschränkt werden.
Wer die wiederholle Prüfung nichl beslehl, ist von einer weiteren Prüsung
ausgeschlossen. 1
5.
Wer die Prüfung beslanden hat, erhält über das Ergebniß derselben ein Zeug-
niß des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
*l 16.
Für die erste Prüfung werden an Gebühren von jedem Kandidaten dreißig
Mark erhoben.
817.
Ueber die Aufnahme des Geprüften als Referendar in den Vorbereilungsdienst
des einzelnen Skaates beschließt die Landesjustizverwaltung des letzteren.
Der für den Vorbereilungsdienst angenommene Referendar wird für denselben
eidlich verpflichtet.
Mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung beginnt der Vorbereitungsdienst.