Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

192 1892. 
Bei wiederholter unentschuldbarer Säumniß in Einreichung der schristlichen 
Arbeit oder bei wiederholtem unentschuldbaren Ansbleiben im Prüsungskermin gilt 
die Prüsung als nicht bestanden. 
i 
Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden, und im Bejahungsfalle, ob 
dieselbe „ausreichend“, „gul“, oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, wird durch 
Stimmenmehrbeit und zwar nach dem Gesammiergebnisse der schristlichen und münd- 
lichen Prüsung enlschieden. 
8 13. 
Ueber die Prüfung jedes Rechtskandidalen sind Akten zu führen, in welche die 
schriftlichen Arbeiten, die Begutachtungen der letleren, sowie Angabe über die Ge, 
genstände der mündlichen Prüsung und über das Gesammiergebniß der Prüsung 
aufzunehmen sind. 
8 14. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird für die Zeit von mindestens sechs 
Monaten behufs besserer Vorbereitung von der Prüsungskommission zurückgewiesen. 
Wenn die schriftliche Arbeit (§ 9) nach dem einstimmigen Urtheil der Mit- 
Flieder der Prüfungskommission den Anforderungen genügt, so kann die wiederholte 
Prüfung auf die Beantworlung der schriftlichen Fragen unter Klaufur und auf die 
mündliche Prüfung beschränkt werden. 
Wer die wiederholle Prüfung nichl beslehl, ist von einer weiteren Prüsung 
ausgeschlossen. 1 
5. 
Wer die Prüfung beslanden hat, erhält über das Ergebniß derselben ein Zeug- 
niß des Vorsitzenden der Prüfungskommission. 
*l 16. 
Für die erste Prüfung werden an Gebühren von jedem Kandidaten dreißig 
Mark erhoben. 
817. 
Ueber die Aufnahme des Geprüften als Referendar in den Vorbereilungsdienst 
des einzelnen Skaates beschließt die Landesjustizverwaltung des letzteren. 
Der für den Vorbereilungsdienst angenommene Referendar wird für denselben 
eidlich verpflichtet. 
Mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung beginnt der Vorbereitungsdienst.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.