Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 193 
Aweitec Tilel. 
Der Vorbereitungsdienst. 
t- 
Der Neferendar muß, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen werden kann, 
eine Vorbereitungszeit von drei Jahren im praklischen Justizdienst zurückgelegt haben. 
8 109. 
Während der Vorbereitungszeit sind die Neferendare bei Gerichten und Staats- 
anwaltschaften, sowie bei Rechtsanwälten zu beschäftigen. 
8 20. 
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß sich 
dieselben in sämmtlichen Geschäftszweigen des richterlichen und slaatsanwaltschaftlichen 
ingleichen des Gerichtsschreiberei, und Büreaudienstes, sowie des Rechtsamvaltöberuss 
eine solche Einsicht und praktische Gewandtheit erwerben, wie sie zur selbständigen 
Verwaltung des Amtes eines Nichters oder Staalsanwaltes, sowie zur selbständigen 
Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlich ist. 
8 21 
8 . 
Die allgemeine Beaussichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes steht der 
Landessustizverwaltung zu. Durch dieselbe erfolgt insbesondere die Zuweisung der 
Referendare an die Behörden und Rechtsamwälte. 
22. 
Die besondere Beaussichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt den 
Vorfländen der Gerichte, den Staatsanwältlen und den Rechtsanwälten ob, welchen 
der Referendar zur Beschästigung übenwiesen ist. 
Dieselben haben zugleich mit der Beendigung der Beschästigung ein Zeugniß 
über das dienstliche und auherdienstliche Verhalten, sowie über die Leislungen des 
Reserendars und die in denselben hervorgetretenen Mängel der Landesjustizverwaltung 
zu übermikleln. Das Zeugniß ist dem Neserendar nicht auszuhändigen. 
8 23. 
Die Referendare sind während des Vorbereitungsdienstes bei den Gerichten 
und der Slaalsanwaltschaft einem oder mehreren Nichtern beziehungeweise Beamien 
der Staalsanwaltschaft zu überweisen. 
Diese haben die Ausbildung und Schulung derfelben in allen Zweigen der ge- 
richtlichen und staatsanwaltschaftlichen Thätigkeit, einschließlich der Justiwenwaltung
	        
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