1892. 193
Aweitec Tilel.
Der Vorbereitungsdienst.
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Der Neferendar muß, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen werden kann,
eine Vorbereitungszeit von drei Jahren im praklischen Justizdienst zurückgelegt haben.
8 109.
Während der Vorbereitungszeit sind die Neferendare bei Gerichten und Staats-
anwaltschaften, sowie bei Rechtsanwälten zu beschäftigen.
8 20.
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß sich
dieselben in sämmtlichen Geschäftszweigen des richterlichen und slaatsanwaltschaftlichen
ingleichen des Gerichtsschreiberei, und Büreaudienstes, sowie des Rechtsamvaltöberuss
eine solche Einsicht und praktische Gewandtheit erwerben, wie sie zur selbständigen
Verwaltung des Amtes eines Nichters oder Staalsanwaltes, sowie zur selbständigen
Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlich ist.
8 21
8 .
Die allgemeine Beaussichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes steht der
Landessustizverwaltung zu. Durch dieselbe erfolgt insbesondere die Zuweisung der
Referendare an die Behörden und Rechtsamwälte.
22.
Die besondere Beaussichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt den
Vorfländen der Gerichte, den Staatsanwältlen und den Rechtsanwälten ob, welchen
der Referendar zur Beschästigung übenwiesen ist.
Dieselben haben zugleich mit der Beendigung der Beschästigung ein Zeugniß
über das dienstliche und auherdienstliche Verhalten, sowie über die Leislungen des
Reserendars und die in denselben hervorgetretenen Mängel der Landesjustizverwaltung
zu übermikleln. Das Zeugniß ist dem Neserendar nicht auszuhändigen.
8 23.
Die Referendare sind während des Vorbereitungsdienstes bei den Gerichten
und der Slaalsanwaltschaft einem oder mehreren Nichtern beziehungeweise Beamien
der Staalsanwaltschaft zu überweisen.
Diese haben die Ausbildung und Schulung derfelben in allen Zweigen der ge-
richtlichen und staatsanwaltschaftlichen Thätigkeit, einschließlich der Justiwenwaltung