Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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und des Büreaudienstes, zu leiten und zu fördern. Sie werden dabei der Ausbil- 
dung der Referendare in schriftlichen Arbeiten ihre besondere Aufmerksamkeit zuzu- 
wenden und darauf zu achten haben, daß dieselben nicht blos pünktlich, sondern auch 
in einer sorgfältigen Form erledigt werden. 
Es ist darauf zu hallen, daß dem einzelnen Beamien nicht mehr Referendare 
überwiesen werden, als mit der Aufgabe einer wirksamen Beschäftigung oder Ueber- 
wachung verträglich erscheint. 
Es ist ferner darauf zu halten, daß die NReserendare regelmäßig den Sitzungen 
beiwohnen, die von ihnen bearbeiteten Sachen mündlich vortragen, ihre Ansicht in 
freiem Vortrag entwickeln, auch in anderen als den von ihnen selbst bearbeileten 
Sachen in geeigneter Weise zur Darlegung ihrer Ansicht veranlaßt werden. Auch 
sind die Referendare in ausgedehntem Maße zur Wahrnehmung der Verrichtungen 
eines Gerichlsschreibers heranzuziehen. 
8 24. 
Der Referendar hat ein Geschaftsverzeichniß zu führen, in welchem eine Ueber- 
sicht seiner Thäligkeit unter Heworhebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte zu 
Geben ist. 
Dasselbe ist allmonatlich der mit der besonderen Leitung des Vorbereilungs- 
dienstes betrauten Person zu übergeben und von dieser zum Zeichen genommener 
Einsicht mit einem Vermerke zu versehen. 
Drilker Tilel. 
Die zweite juristische Prüfung. 
8 25. 
Das Gesuch um Zulassung zur zweiten juristischen Prüfung ist an die Landes- 
- desjenigen Staates zu richten, für welchen die Prüsung abgelegt 
werden soll. 
In * Gesuch ist nachzuweisen, daß der Referendar seiner Militärpflicht ge- 
nügt habe oder vom Militärdienste ganz oder theilweise befreit sei. 
Dem Gesuche ist das Geschäftsverzeichniß (§ 24) beizufügen. 
8 26. 
Die Zeil, während welcher ein Referendar in Folge von Krankheit oder von 
Einziehung zu militärischen Dienstleistungen dem Vorbereitungsdienst entzogen war,
	        
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