Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 15 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
3. Stüchk vom Jahre 1892. 
  
XIV. Verordnung 
vom 25. März 1892, 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 (Reichs-Ges.-Bl. 
S. 261), betreffend Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird hiermit zur 
Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 (Neichs-Ges.Bl. S. 261), be- 
treffend Abänderung der Gewerbeordnung, auf Grund des § 155 Abs. 2 desselben 
von der unterzeichneten Landeszentralbehörde Folgendes beslimmt: 
Einziger Paragraph. 
Unter der Bezeichnung „Gemeindebehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde" 
ist in der Regel der Gemeindevorstand zu verstehen. In den Fällen des § 105 
Abs. 2, des § 1204 und des § 147 Abs. 4 (Ark. 6 Nr. 6) sind unter der Bezeich- 
nung Polizeibehörde sowohl der Gemeindevorstand als das Landrathsamt zu verstehen. 
Die Verrichtungen der „unteren Verwaltungsbehörde“ werden vom Landraths= 
amt, in Städten von mehr als 10000 Einwehnern vom Gemeindevorstand wahr. 
genommen. 
Als „hohere Verwaltungsbehörde" gilt das Ministerium (Verwaltungsab- 
theilung). 
Landeszentralbehörde ist das Ministerium. 
Rudolstadt, den 25. März 1892. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
A. v. Holleben i. V 
Fürstl. Schwarzb.Nudbolst. Gesebsammlung. LöilI. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 1. April 1892. 
 
	        
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