1892. 15
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
3. Stüchk vom Jahre 1892.
XIV. Verordnung
vom 25. März 1892,
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 (Reichs-Ges.-Bl.
S. 261), betreffend Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird hiermit zur
Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 (Neichs-Ges.Bl. S. 261), be-
treffend Abänderung der Gewerbeordnung, auf Grund des § 155 Abs. 2 desselben
von der unterzeichneten Landeszentralbehörde Folgendes beslimmt:
Einziger Paragraph.
Unter der Bezeichnung „Gemeindebehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde"
ist in der Regel der Gemeindevorstand zu verstehen. In den Fällen des § 105
Abs. 2, des § 1204 und des § 147 Abs. 4 (Ark. 6 Nr. 6) sind unter der Bezeich-
nung Polizeibehörde sowohl der Gemeindevorstand als das Landrathsamt zu verstehen.
Die Verrichtungen der „unteren Verwaltungsbehörde“ werden vom Landraths=
amt, in Städten von mehr als 10000 Einwehnern vom Gemeindevorstand wahr.
genommen.
Als „hohere Verwaltungsbehörde" gilt das Ministerium (Verwaltungsab-
theilung).
Landeszentralbehörde ist das Ministerium.
Rudolstadt, den 25. März 1892.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
A. v. Holleben i. V
Fürstl. Schwarzb.Nudbolst. Gesebsammlung. LöilI.
Ausgegeben in Rudolstadt am 1. April 1892.