196 1892.
* 31.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat nach vorgängiger Verständigung
mit den übrigen zur Vornahme der Prüfung bestimmten Mitgliedern der Kommission
(* 28) über die zu ertheilenden Aufgaben dem zur Prüfung zugelassenen Referendar
die Aufgabe zur rechtswissenschaftlichen Arbeit und nach deren Ablieferung Prozeß-
akten zur Anfertigung einer schriftlichen Relation zuzufertigen.
Die wissenschaftliche Arbeit ist binnen einer achtwöchigen, die Relation binnen
einer vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmenden Frist von drei bis
acht Wochen in Reinschrift abzuliesern. Am Schlusse der Arbeiten hat der Referendar
zu versichern, daß er dieselben ohne sremde Hilfe angefertigt und anderer als der
von ihm angegebenen Schriften sich dabei nicht bedient habe.
Neferendare, welche sich einer Verletzung der bezüglich der selbständigen Anfer-
tuigung der Arbeiten abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, werden je
nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der Prüfung durch
die Landesjustizverwaltung ausgeschlossen werden. Dies gilt auch in den Fällen,
wo durch Verschweigung der bei den Arbeiten benutzten Quellen eine Täuschung der
Examinatoren beabsichtigt worden ist.
8 32
1 —.
Die Relation muß eine vollständige nd wohlgeordnete Darstellung des Sach-
und Rechtsverhältnisses, ein begründetes Gutachten und einen Urtheilsentwurf enthalten.
8 33.
Die Nelation kann aus laufenden oder zurückgelegten Akten erstattet werden.
Dem Vorsitenden der Prüfungskommission sind auf sein Ersuchen von den Vor-
ständen der Gerichte zur Prüfung geeignete Prozeßakten mitzutheilen.
8 34.
Dem Ermessen der Prüfungskommission bleibt vorbehalten, an Stelle der Re-
lation aus Prozeßakten eine schriftliche Relation auf Grund mündlicher Prozeßver-
handlungen unker Bestimmung einer anderen enisprechenden Frist (6 31 Abf. 2)
zur Ausgabe zu slellen.
* 35.
Die Beankwortung der schriftlichen Fragen erfolgt unter Klausur. Welche
Hilfsmiktel bei den Klausurarbeiten zu gestatten sind, bestimmt die Prüsungskommission.