Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

198 1892. 
5 39. 
Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungssalle, ob 
dieselbe „ausreichend“, „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, wird durch 
Stimmenmehrheit und zwar nach dem Gesammtergebnisse der schrisftlichen und münd- 
lichen Prüfung entschieden. 
* 40. 
Von dem Ausfall der Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission die 
Landesjustizverwaltung durch Vorlegung der Prüfungsakten in Kenntniß zu setzen. 
Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird der Referendar von der Landesjustiz- 
verwaltung auf eine nach Gehör der Prüfungskommission zu bestimmende Zeit in 
den Vorbereitungsdienst zurückgewiesen. 
pK 
Es ist eine einmalige Wiederholung der zweiten Prüfung gestattet, deren Er- 
folglosigkeit den Ausschluß vom höheren Justizdienste bewirkt. 
* 42. 
Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann beschlossen werden, dah eine 
zweite rechtswissenschaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder beide nicht zu 
fordern seien, sofern nach dem einstimmigen Urtheile der Mitglieder der Prüfungs- 
kommission, vor welchen die Prüfung abgelegt worden ist, die eine oder andere oder 
beide den Anforderungen genügen. 
8 43. 
Für die zweite Prüfung werden an Gebühren je fünsundvierzig Mark erhoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.