Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

Nietderlassaug. 
Gtbubren. 
Wii 
#d -*°5 
Deschulgun 
202 1892. 
keiner Seite Bedenken erhoben, so slellt hierauf der Bezirkslhierarzt das Befähi- 
gungszeugniß aus, auf Grund dessen der Fleischbeschauer von dem Landrathsamte 
mittelst Handschlags verpflichtet wird. 
Der Bezirksphysikus kann von Beiwohnung der Prüfung in einzelnen Fällen 
absehen. 
Auf Erfordern des Landralhsamtes ist jeder Zeit eine Nachprüfung einzelner, 
oder auch aller Friscbesene vorzunehmen, wobei dasselbe Versahren, wie bei der 
ersten „Prüfung innezuhalten ist 
In Gemeinden, in welchen ein Thierarzt wohnt, soll derselbe 
regelmäßig die Fleischbeschau ausüben, und es kann nur mit Ge- 
nehmigung des Ministeriums ein anderer Sachverständiger als 
Fleischbeschauer angestellt werden. 
Die verpflichteten Fleischbeschauer sind als polizeiliche Aufsichtsorgane zu be- 
trachten. Einc Dienstanweisung, auf deren Beachtung die Verpflichtung des Fleisch- 
beschauers sich mit erstreckt, wird dessen Obliegenheiten näher bezeichnen. 
83. 
Die Namen und Wohnorte der angestellten Fleischbeschauer sind unter Angabe 
des Bezirks, für welchen die Anstellung erfolgt ist, von dem Landrathsamte öffent- 
lich bekannt zu machen. 
* 4. 
de Besoldung der Fleischbeschauer hat unmittelbar aus der Gemeindekasse zu 
ersolgen 
Der Gemeinde ist es überlassen, für jedes der Beschau unlerworfene Schlacht- 
thier von dessen Besiyer eine Schangebühr zu erheben. Zur Feslsetzung dieser Ge- 
bühr ist die Genehmigung des Landrathsamtes ersorderlich. 
8 5. 
Alle zum Genusse für den Menschen beslimmten Schlachtthiere 
müssen sowohl vor, als nach der Schlachtung — im letzteren Falle unter 
Vorlegung sämmtlicher innerer und äußerer Theile — der Besichtigung durch 
den Fleischbeschauer unterstellt werden. 
Dasjenige Kleinvieh aber — Kälber, Schafe, Ziegen und Schweine (& 18) 
—., welches der Eigenthümer desselben lediglich zu seinem eigenen 
Hauoage brauche und nicht zur Verwerthung für den menschlichen Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.