Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 207 
8 18. 
Die Verordnung vom 19. Dezember 1879 (Ges. Samml. 1880 S. 1), die 
zwangsweise Einführung der mikroskopischen Unlersuchung des Schweinefleisches be- 
treffend, die Verordnung vom 23. Januar 1881, (Landeszeitung Nr. 23. Intelligenz. 
blatt Nr. 5) über die Untersuchung des Fleisches auf Finnen, ingleichen die Ver- 
ordnung vom 21. Jannar 1881 (Ges. Samml. S. 3) den Bekrieb der Noßschlächterei 
betreffend, nebst Nachträgen zu diesen Verordnungen bleiben unberührt. 
Die Verordnung vom 1. April 1887 (Ges.= Samml. S. 51), das Verbot des 
Handels mit Fleisch von ganz jungen Kälbern betrefsend, wird hiermit aufgehoben. 
8 19. 
Diese Verordnung tritt für jeden Ort oder Bezirk in Krast, sobald für den- 
selben die Fleischbeschauer bestellt sind, und die Bestellung von dem Landrathsamte 
öffentlich bekannt gemacht worden ist. 
Von demselben Zeitpunkte an verlieren die bisherigen, in der belreffenden Ge. 
meinde wegen der Fleischbeschau elwa bestehenden Ortsftatute oder sonstigen Vor- 
schristen ihre Geltung. 
Rudolsladt, den 3. September 1892. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
Guleiskelt 
fubtrrer 
Dererbnongen. 
Galtuskelte 
Vveran.
	        
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