Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 209 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
16. Stück vom Jahre 1892. 
  
NXXI. Ministerial-Verordnung 
vom 23. September 1892, 
betreffend die Ausführung der Viehzählung am 1. Dezember 1892. 
Auf Anordnung des Bundesraths des Deutschen Reichs findet am 1. Dezem. 
ber 1892 im Gebiete des Deutschen Reichs eine Viehzählung statt. 
Zu Ausführung derselben innerhalb des Fürstenthums wird mit höchster Ge- 
nehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsien bestimmt, was folgt: 
81. 
Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe, 
Schweine, Ziegen und Bienenstöcke. 
82. 
Die Ausführung der Viehzählung isl Sache der Gemeindevorstände bez. der 
Vertreter der Gutsbezirke, welche nach Bedürfniß beslimmt abgegrenzte Zählbezirke 
zu bilden und geeignete Zähler zu bestellen haben. 
83. 
e zur Ausfũührung der Zählung erforderlichen Formulare erhalten die Ge- 
meindevorstän de bez. Vertreter der Gutsbezirke durch die Fürstlichen Landrathsämter. 
r 
84. 
Die Gemeindevorstände bez. Vertreter der Gutsbezirke haben in der Zeit vom 
18. bis 27. November d. J. in jedes Haus (Gehöft, Anwesen) eine baise dem 
Fürstl. Schwarzb., Rudolst. Gesetzsammlung L. III. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 4. Oktober *
	        
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