1892. 1n
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
4. Stück vom ahre 1892.
2 Ministerlal-Bekanntmachung
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891, betreffend
Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
Zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 (Neichs-Geseßöl.
S. 261), belressend Abänderung der Gewerbe--Ordnung, wird mit Höchster Geneh-
migung des Durchlauchtigsten Fürsten hierdurch Folgendes bestimmt:
A. Ubeitsbücher und Arbeitszeugnisse.
(68 114 ber Gewerbe-Crdnung.)
Eines Arbeitsbuches bedürfen die an der Volksschule (d. h. der gewöhnlichen
Werktagsschule mit Ausnahme der Fortbildungs, und ähnlichen Schulen) entlassenen
minderjährigen gewerblichen Arbeiter ohne Unterschied des Geschlechts. Hier.
nach sind, abweichend von dem bisher geltenden Rechte, Personen unter 21 Jahren
von der Führung eines Arbeitsbuches entbunden, sofern sie nach den geltenden Be-
stimmungen großjährig oder für großjährig erklärt sind.
Zu den „gewerblichen Arbeitern", welche für den Fall der Minderjährigkeit zur
Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet sind, gehören, wie aus der gegenwärtigen
Fassung der Ueberschrist des Titels VII der Gewerbe-Ordnung erhellt, auch die
Betriebs-Beamten, Werkmeister und Techniker.
Ob die Arbeiter ausdrücklich als „Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, Betriebs, Be.
amte, Werkmeister, Techniker oder Fabrik. Arbeiler“ angenommen sind oder nur thatsächlich
als solche beschäftigt werden, ob sie von Handwerkein oder von größeren Gewerbe Unter-
nehmern angenommnn sind, ob sie in deren Behaufung, ob sie in * Werk-
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung. LII
Ausgegeben in Rudolstadt am 15. apr 1802.