222 1892.
zur Ergänzung der Ministerial-Bekanntmachung vom 25. April 1879 (Ges. Samml.
S. 177) Folgendes:
A. Der Wirkungskreis des Aufsichtsbeamten umfaßt innerhalb der durch die
I#5 139b, 154 und 154“e der Gewerbeordnung bezeichneten Grenzen die
Aussicht über die Ausführung
1., der Vorschriften über die Sonntagsruhe mit Ausnahme der die
Sonntagsruhe im Handelsgewerbe belreffenden Bestimmungen (5§8 105
bis 105 a. a. O.),
2., der Vorschriften über die den Gewerbennternehmem auf Grund der
S& 120 a bis 120e zum Schupe der Arbeiter gegen Gefahren für
Leben und Gesundheit und zwecks Aufrechterhaltung der guten Sitten
und des Anstandes innerhalb der Betriebsstätten obliegenden Pflichten,
3., der die Arbeitsordnungen betreffenden Bestimmungen (58 1340 bis
1
4., der die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter
betreffenden Bestimmungen (§F§ 135 bis 1390).
B., Einer speziellen Revision hat der Fabrikaufsichtsbeamte auch die Anlagen
zu unterziehen, deren Betrieb auf Grund der ö§s 138 a, 139 und 139#„
der Gewerbeordnung eine besondere Regelung erfahren hat.
C., Falls es sich um die Herstellung von Einrichtungen gemäß § 120 a ff der
Gewerbe-Ordnung handelt, ist nach Abs. 3 IV der Bekanntmachung vom
25. April 1879 zu verfahren. Von den zur Durchführung dieser Ein-
richtungen getroffenen Verfügungen (5 120 d a. a. O.) haben die Polizei-
behörden dem Fabrikaufsichtsbeamten 0 zu geben (vergl. Nr. 4, V
der Bekanntmachung vom 25. April 1
Rudolstadt, den 28. Oktober 1892.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Starck.