Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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slätten, in Fabriken, im Freien, insbesondere auch auf Bauplätzen und bei Baulen 
arbeiten, ist unerheblich. 
Die Arbeiter in Hüttenwerken, auf Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen ge- 
hören zu den gewerblichen Arbeitern und sind demnach zur Führung eines Arbeits- 
buches verpflichtet. 
II. 
DIe der Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches sind ausdrücklich ent- 
bund 
pzulin und Lehrlinge in Apolheln und Handelsgeschäften. 
Nach den bisherigen Besimmungen un auch die in Fabriken beschästigten 
Kinder unter 14 Jahren von der Führung eines Arbeitsbuches entbunden, da diese 
Personen, ebenso wie die noch zum Besuche der Volksschule verpflichteten, in Fabriken 
beschäftigten jungen Leute von 14—16 Jabren nach S. 137 Absatz 1 a. a. O. eine 
Arbeitskarte führen mußten. 
Nachdem die Verpflichtung zur Führung einer Arbeitskarte durch die neue 
Fassung des §. 137 aufgehoben worden ist, tritt nach §. 107 Absatz 1 auch für 
die nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichteten Kinder, welche in Fabriken 
und diesen ßleichstehenden Anlagen beschäftigt werden, die Verpflichtung zur Führung 
eines Arbeitsbuches ein. 
Die Bestimmungen des bisherigen §. 137 über die Arbeitskarten und die da- 
zu unter B. der Ministerial-Bekanntmachung vom 9. Dezember 1878 (Ges. Samml. 
S. 173) ergangenen Ausführungs-Vorschristen bleiben dagegen für diejenigen Kinder 
und diejenigen zum Besuche der Volksschule noch verpflichteten jungen Leute von 
14—16 Jahren, welche ausweislich der für sie ausgestellten Arbeitskarte bereits vor 
dem 1. Juni 1891 in Fabriken und diesen gleichstehenden Anlagen beschäftigt waren, 
solange in Geltung, bis für sie nach Vollendung des 14. Lebensjahres und 
nach Beendigung der Schulpflicht ein Arbeitsbuch ausgestellt worden ist, keinesfalls 
aber länger als bis zum I. April 1894 (Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 
1. Juni 1891). 
IV. 
Zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne des Gesetzes sind unter Anderen 
nicht zu rechnen und zur Führung eines Arbeitsbuches nicht verpflichtet: 
I. Kinder, welche bei ihren Angehörigen und für diese, und zwar nicht auf 
Grund eines Arbeits, Vertrages, mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt sind;
	        
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