1892. 225
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
22. Stückk vom Jahre 1892.
.X XXX. Vorschriften
über die Ausbildung, Prüfung und Anstellung der Forstverwaltungs-
vom 17. November 1892.
tHöchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten gerden
unter E— des Regulatives vom 16. März 1871 (Ges.-Samml. S. 21)
über die Ausbildung und Anstellung der harsockwaltungebenmten nachfolgende
Vorschristen erlassen.
I. Anmeldung und Forstlehre.
Die Anmeldung für den Fürstlichen Forstdienst erfolgt schriftlich beim Fürst-
lichen Ministerium; der sich Anmeldende hat nachfolgenden Anforderungen zu ent-
sprechen, er muß:
das 18. Lebensjahr erreicht haben,
körperlich gesund und kräftig sein,
die Maturität eines Gymnasiums oder Realgymnasiums erlangt haben,
sittlich unbescholten sein und
die nöthigen Mittel zum Lebensunterhalte bis zur festen Anstellung im Ver-
waltungsdienste besitzen
und Alles dies
a) durch ein Geburts= und Taufzeugniß,
b) durch ein von dem Physikus seines Wohnortes ausgestelltes oder bestätigtes
Zeugniß über den Gesundheitszustand, in welchem namentlich über das
Seh., Hör. und Sprachvermögen ausdrückliche Aeußerung enthalten sein
e:
muß,
Fürstl. Schwargb.-Rudolst. Gesetzsammlung III. 37
Ausgegeben in Rudolstadt am 30. November 1892.