Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

228 1892. 
Im dritten Jahre des Vorbereitungsdienstes hat der Forstreferendar, nach den 
Bestimmungen des Fürstlichen Ministeriums, in allen Zweigen der Forstverwaltung 
oder auch bei dem Katasterwesen sich verwenden zu lassen. 
Bei gutem Erfolge und bewährtem Eifer kann auch für dieses dritte Jahr, 
auf besonderen Antrag, der Besuch einer Universität oder einer sonstigen höheren 
Lehranstalt gestattet werden. 
IV. Zweite Prüfung. 
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87. 
Die zweite Prüfung, zu der die Anmeldung bei dem Fürstlichen Ministerium 
zu erfolgen hat, ist in der Regel nach Ablauf von 3 Jahren nach dem Bestehen 
der ersten Prüfung zulässig. Forstreferendare, über welche keine guten Führungs- 
und Befähigungsnachweise vorliegen, können von der Prüfung zurückgewiesen werden. 
58. - 
Der Forsireferendar hat eine größere forstwissenschaftliche Aufgabe, welche durch 
Fürstliches Ministerium demselben gestellt wird, innerhalb einer bestimmten Frist 
selbstsländig schriftlich zu bearbeiten. Die Benutzung aller Hilfsmittel, welche die 
Wissenschaft bietet, ist gestattet. 
Bei Ablieserung der Arbeit hat der Forstreferendar eine schriftliche Erklärung 
— an GEidesstatt — beizufügen, daß er dieselbe ohne alle Beihilfe eines Dritten 
ganz selbstständig gefertigt habe. 
Die weitere Prüfung erfolgt durch eine in Eisenach unter dem Vorsitze des 
Vorstandes der Forstlehranstalt zusammentretende Commission, zu der mindestens 
zwei Forstbeamte außer dem dazu abzuordnenden diesseitigen Regierungskommissar 
als Mitglieder gehören. 
Die Prüfung soll sich über das ganze Gebiet der Forstwirthschaft erstrecken, 
sich namentlich der forstlichen Praxis zuwenden und daneben die Eigenthümlichleiten 
des Forstverwaltungsdienstes, auch die allgemeine und LandesGesetzgebung in den 
Kreis der Prüfungsgegenstände ziehen. 
Der Prüfling kann für diesenigen Gegenstände, mit welchen er sich auf der 
Universität, einer Lehranstalt oder durch Privatstudien besonders beschäftigt hat, in- 
soweit dieselben auf die Forstverwaltung Bezug haben, eine besondere Prüfung be- 
antragen. Die Prüfung ist schriftlich und mündlich; letztere wird vorwiegend im 
Walde abgehalten werden. 
Die Commission stellt das Prüfungsergebniß fest, indem sie die eingelieferte 
Probearbeit, die sonstigen schriftlichen Arbeiten und die mündlichen Antworten beurtheilt.
	        
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