Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 220 
Wer nicht die Censur Ub „genügend“ erhalten hat, kann sich zur Erreichung 
einer besseren für die nächste Prüfung melden. 
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Nach bestandener Prüfung wird der Forstreferendar durch Beschluß des Fürstl. 
Ministeriums zum „Forstassessor“ ernannt. 
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Eine Anstellung im Fürstl. Forstdienste erfolgt in der Regel nach der Alters- 
folge der Anwärter, wenn eine etatsmäßige Stelle frei wird. 
Bis zu diesem Zeitpunkte hat sich der Forstassessor nach Anweisung des Fürstl. 
Ministeriums beschäftigen zu lassen. 
V. Uebergangsbestimmungen. 
811. 
Die im Vorbereitungsdienste stehenden Forstgehilfen, welche die Maturität 
nicht nachgewiesen haben, werden nach der zweiten Prüfung zu Forslassistenten er- 
nannt. Die Reihenfolge der Anstellung richtet sich, so lange noch Forstgehilfen 
vorhanden sind, nach der Anmeldungsliste, später nach der Zeit der Ablegung der 
zweiten Prüfung. 
Die Altersfolge und Stellung der bereits angestellten Forstassistenten wird 
durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. 
Rudolstadt, den 17. November 1892. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
 
	        
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