1892. 31
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
23. Stück vom Jahre 1892.
XXXI. Ministerial-Verordnung
vom 30. November 1892,
das polizeiliche Meldewesen betreffend.
Zum Zwecke der Erweiterung der bestehenden Vorschristen über das polizeiliche
Meldewesen wird mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürslen ver-
ordnet, was folgt:
A. Ab= und Anmeldungen.
1.
Abmeldung Abziehender.
Wer zum Zwecke des Abzugs den bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort im
Fürstenthume verläßt, ist verpflichtet, vor dem Abzuge sich bei der Poligeibehörde per-
sönlich oder schriftlich abzumelden und anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt.
Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Bescheinigung nach dem beigesügten
Muster l. ertheilt.
Anmeldung Anziehender.
Wer an einem Orte des Fürslenthums eine Wohnung unter Umständen nimmt,
welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen —
§51 des Reichsgesetzes, betreffend die Beseitigung der Doppelbesteuerung, vom 13. Mai
1870 (B. G. Bl. S. 119) —, hat dies innerhalb von acht Tagen nach dem An-
zuge bei der Ortspolizeibehörde persönlich oder durch Ausfüllung und Abgabe eines
Meldeformulars nach Muster 11 schriftlich anzumelden. Dabei hat der Anziehende
die Abmeldebescheinigung des letzten Wohnortes, dafern eine solche zu eriheilen war,
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesesammlung LilI. 38
Ausgegeben in Rudolstadt am 11. December 1892.
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