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vorzulegen. Die persönliche Anmeldung ist die Ortspolizeibehörde zu fordern berechtigt,
wenn sie dies zur Klarstellung der Verhaltnisse für geboten erachtet; bei derselben ist
der Anmeldende verpflichtet, über seine und seiner Angehörigen personliche Verhältnisse
Auskunft zu ertheilen und die für erforderlich erachteten amtlichen Ausweise beizubringen.
Ueber die erfolgte Anmeldung wird auf Verlangen eine Bescheinigung nach
Muster III kostenfrei ertheilt.
8. 3.
Meldungen unselbstständiger Personen.
Handelt es sich um den Abzug oder Anzug von Personen, welche in unselbst-
ständigen Verhältnissen leben, so sind zu den in den vorstehenden Paragraphen vor-
geschriebenen Meldungen die Familienvorstände (Eltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern)
oder in deren Ermangelung die Vormünder, beziehungsweise in Abwesenheit der
Familienvorstände oder Vormünder die in F. 4 gedachten Personen verpflichtet.
F 4
Meldungsverpflichtung der oarniethen, Dienstherren,
Arbeitgeber'u. N
Zu den nach vorslehenden §§5. 1—3 vorgeschrebenen Meldungen sind auch die-
jenigen, welche als Vermiether, Dienstherren, Arbeitgeber oder in sonstiger Weise die
betreffenden Personen auf. und angenommen haben, innerhalb von acht Tagen nach
dem Ab- oder Anzuge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht der polizeilichen
Bescheinigungen davon Ueberzeugung verschafft haben, dah die Meldung bereits er-
folgt ist.
8. 5.
Anmeldungsverpflichtung bei Begründung eines eigenen
Hausstandes.
Der in §. 2 begründeten Verpflichtung zur Anmeldung unterliegen auch die-
jenigen Personen, welche in unselbstsländigen Verhältnissen gelebt haben und an ihrem
zeitherigen Wohn, und Aufenthaltsort einen eigenen Hausstand begründen.
B. Anmeldung Ortsfremder.
8. 6.
Wer einem Ortsfremden, d. h. einer an dem betreffenden Orte vorübergehend
sich aufhaltenden Person, Nachtquarlier gegen Bezahlung gewährt, ist verpflichtet,
hiervon innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Ausnahme des Fremden der Orts-