1892. 233
polizeibehörde mündlich oder schristlich mittelst des vorgeschriebenen Formulars
Muster IV Meldung zu machen.
Fremde, welche sich in einem Haushalte besuchsweise aufhalten, sind nur tum
anzumelden, wenn der Aufenthalt länger als drei Tage dauert. Die Meldung ist in
diesem Falle spätestens am vierten Tage nach der Ankunft zu bewirken.
Gastwirthe und Inhaber von Herbergen sind nur verpflichtet, genaue Verzeich-
nisse über die bei ihnen übernachtenden Personen (Fremden--Bücher) zu führen, welche
den Namen, Stand oder Beruf und Wohnort des Fremden enkhalten und der Orts-
polizeibehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden müssen.
C. Oertliche Vorschristen.
Den Ortlspolizeibehörden derjeuigen n- in welchen sich ein Bedürfniß
dazu berausstellt, bleibt es überlassen, die vorstehenden Beslimmungen dieser Verord-
nung entsprechend zu erweitern.
4. Ausnahmen.
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Der polizeilichen Meldepflicht unterliegen nicht:
a) unverheirathete Personen des aktiven Militärstandes, welche in Militärgebäuden
wohnen;
b) vorübergehend (in Ortsunterkunft) einquartierte Militärpersonen;
Ic) die Insassen von öfsentlichen Heil-, Stras., Besserungs- und Armenanslalten,
mit Ausschluß der in Wra bediensleten Personen.
trasbektimmuns.
Zuwiderhandlungen gegen vonbehe Verordnung unterliegen einer Geldslrafe
bis zu 30 Mark oder entsprechender Hast.
10.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Krast.
Mit diesem Tage werden die Verordnungen vom 27. Juni 1870 und 29. Dez.
1871 aufgehoben.
Rudolstadt, den 30. November 1892.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Starck.