Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 243 
schränkung auf einen einzelnen Fall, die Befugniß zur Vornahme von Ver- 
steigerungen von Immobilien außerhalb des gerichtlichen Zwangsverfahrens 
zu ertheilen. Diese Erlaubniß ist jederzeit widerruflich. Die Voraussetzungen 
und Bedingungen derselben werden von dem Ministerium festgesetzt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 22. November 1892. 
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
von Starck. 
  
LAXXXVI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 6. Dezember 1892, 
betreffend das Gesetz vom 25. Juni 1892 wegen des Verfahrens in 
Gewerbesachen. 
Nachdem das zufolge des §5 25 des Grundgesetzes vom 21. März 1854 er- 
lassene Gesetz vom 25. Juni 1892, betrefsend das Verfahren in Gewerbesachen 
(Ges. S. S. 97) die verfassungsmäßige Genehmigung des Landtags erhalten hat, 
so wird dies auf Höchsten Befehl Seiner Durchlaucht des Fürsten hierdurch zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht und ist dieses Gesetz nunmehr als ein allgemeines 
Landesgesetz des Fürstenthums endgültig anzusehen. 
Rudolstadt, den 6. Dezember 1892. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Starck. 
 
	        
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