Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

246 1892. 
M. XXXIX. Verordnung 
vom 12. Dezember 1892, 
die Ausgabe von Nentenbriefen betreffend. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc. 
verordnen auf Grund des Anleihe-Gesetzes vom 10. d. Mts. (Ges. S. S. 245) und 
auf Antrag Unseres Ministeriums was folgt: 
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Zur Beschaffung der Miltel zur Bestreitung der im § 1 des Gesetzes vom 10. 
d. Mts. bezeichneten außerordentlichen Bedürsnisse der Staatsverwaltung werden 
Rentenbriese im Nominalbetrage von 740 000 Mark ausgegeben und zwar 
Ser. A zu 1000 M. 585 Stück Nr. 216—800, 
„ B zu 500 „ 140 „ „ 61—200, 
„ C zu 200 „ 425 „ „ 76—500. 
82. 
Diese Rentenbriese werden mit drei einhalb vom Hundert verzinst. 
Die Zinszahlung erfolgt halbjährlich am 1. April und 1. Oktober. 
83. 
Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürsl, 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 12. Dezember 1892. 
(L. S.) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
von Starck.
	        
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