Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

252 1892. 
XIIV. Verordnung 
vom 28. Dezember 1892, 
die Unfallversicherung der im Betriebe der Fürstlichen Straßenbau- 
verwaltung beschäftigten Personen betreffend. 
Auf Grund der §§ 46 und 47 des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887, be- 
treffend die Unfallversicherung der bei Banten beschäftigten Personen (N., Ges.-Bl. 
S. 287) wird mit Höchstlandesherrlicher Genehmigung Folgendes verordnet: 
l. 
Die Unfallversicherung der im Betriebe der Fürstlichen Straßenbauverwaltung 
beschäftigten Personen erfolgt vom 1. Jannar 1893 ab durch den Staatsfiöfus. 
82. 
Aussichtsbehörde im Sinne des § 46 des Reichsgesetzes vom 1Il. Juli 1887 
ist das Ministerium. Dasselbe tritt an die Stelle der Genossenschaftsversammlung 
bez. des Genossenschaftsvorstandes in den Fällen des § 5 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 8 
sowie des § 69 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und des § 40 
des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887. Das Ministerium ernennt nach § 6 des 
Reichsgesetzes vom 28. Mai 1885 die im § 47 Abs. 3 des Unfallversicherungs- 
gesetzes enwähnten Beisitzer. nr 
83. 
Die in den §§ 51—56 des Unfallversicherungegesetzes vom 6. Juli 1884 
den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Verrichtungen werden den Gemeindevorständen, 
in deren Bezirk sich der Unfall ereignet, übertragen. 
§* 1. 
Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall verletzten Versicherten 
und für die Hinterbliebenen der durch Unfall getödteten Versicherten (§& 57, 58, 
59 Abs. 1—3 und 61 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 in Ver- 
bindung mit § 37 des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887) erfolgt durch dassenige 
Landrathsamt, in dessen Bezirk der Unfall vorgekommen ist (§ 7 des Reichsgesetzes 
vom 28. Mai 1885 N.-Ges.-Bl. S. 159). 
Für den Umfang des Fürstenthums wird ein Schiedsgericht mit dem Sitze in 
Rudolstadt errichtet.
	        
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