1892. 253
86.
Die Wahl der nach § 35 des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887 und § 44
des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 zu wählenden Vertreter der
Arbeiler, sowie die Wahl der nach § 36 des Reichsgesebes vom 1I. Juli 1887
und § 47 Abs. 4 und 5 des Unsallversicherungsgesees vom 6. Juli 1884 aus
dem Arbeiterstand zu wählenden Beisißer des Schiedsgerichts und ihrer Stellvertreter
ersolgt nach Maßgabe des unter 4 beigefügten Wahlregulativs.
Rudolstadt, den 28. Dezember 1892.
Jürstlich Schwarzburg. Ministerium.
v. Starck.
A.
Wahlregulativ.
I. Arbeilervertrele
81.
Für den Umfang des Fürstenthums werden zu den in § 35 des Neichsgesetzes
vom 11. Juli 1887 angegebenen Zwecken in Gemäßheit des § 44 des Unfallver-
sicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 vier der im Betriebe der Fürstlichen Sirahen=
bauverwallung beschäftigten Straßemwnter gewählt.
Für jeden Vertreter ist ein erster und ein zweiter Ersatzmann zu wählen.
82.
Jeder Vertreter wird nebst dessen Ersaßmännern in einem besonderen Wahl-
kreise von den daselbst stalionirten Straßenwärtern aus ihrer Mitte gewählt. Diese
Wahlkreise sind:
I., der Landrakhsamtsbezirk Nudolstadt, in welchem 2 Verieter nebst Ersaß.
männern gewählt werden.
2., der Landrathsamtsbezirk Königsee und
3., der Landrathsamtsbezirk Frankenhausen, in welchen se ein Vertreter nebst
Ersatzmännern gewählt wird.