Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 253 
86. 
Die Wahl der nach § 35 des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887 und § 44 
des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 zu wählenden Vertreter der 
Arbeiler, sowie die Wahl der nach § 36 des Reichsgesebes vom 1I. Juli 1887 
und § 47 Abs. 4 und 5 des Unsallversicherungsgesees vom 6. Juli 1884 aus 
dem Arbeiterstand zu wählenden Beisißer des Schiedsgerichts und ihrer Stellvertreter 
ersolgt nach Maßgabe des unter 4 beigefügten Wahlregulativs. 
Rudolstadt, den 28. Dezember 1892. 
Jürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
v. Starck. 
A. 
Wahlregulativ. 
I. Arbeilervertrele 
81. 
Für den Umfang des Fürstenthums werden zu den in § 35 des Neichsgesetzes 
vom 11. Juli 1887 angegebenen Zwecken in Gemäßheit des § 44 des Unfallver- 
sicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 vier der im Betriebe der Fürstlichen Sirahen= 
bauverwallung beschäftigten Straßemwnter gewählt. 
Für jeden Vertreter ist ein erster und ein zweiter Ersatzmann zu wählen. 
82. 
Jeder Vertreter wird nebst dessen Ersaßmännern in einem besonderen Wahl- 
kreise von den daselbst stalionirten Straßenwärtern aus ihrer Mitte gewählt. Diese 
Wahlkreise sind: 
I., der Landrakhsamtsbezirk Nudolstadt, in welchem 2 Verieter nebst Ersaß. 
männern gewählt werden. 
2., der Landrathsamtsbezirk Königsee und 
3., der Landrathsamtsbezirk Frankenhausen, in welchen se ein Vertreter nebst 
Ersatzmännern gewählt wird.
	        
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