254 1892.
83.
Die Wahl erfolgt unter Leitung des zuständigen Landrathsamtes. Nach er—
jolgter Anordnung der Wahl erhält dasselbe von der Straßenbauverwaltung eine
Liste der im Wahlkreise stationirten Straßenwärter mitgetheilt und ferligt darauf
jedem der letzteren einen Stimmzeltel nach dem unter O beigefügten Formular zur
- Ausferligung zu.
84.
Spätestens nach Ablauf von 2 Wochen seit Empfang des Stimmzettels ist der-
selbe an das Landrathsamt zurückzusenden.
5 5.
Stimmzettel, welche den richtigen Vordruck nicht tragen, oder nicht unter-
schrieben sind, sind ungültig.
Stimmzeltel, welche auf Nichtwählbare entfallen, oder die Gewählten nicht
deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Besinden sich auf einem Stimmzettel
die Namen von mehr Personen eingetragen, als zu wählen sind, so sind nur die
Stimmen gültig, welche auf die zuerst und bis zur Erfüllung der Zahl der zu
Wählenden eingetragenen Namen entfallen.
Ueber die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen entscheidet, vorbehältlich
der Beschwerde an das Reichsversicherungsamt, das Landrathöamt.
86.
Das Landrathsamt stellt binnen längstens 2 Wochen nach Ablauf der Ein.
lieferungsfrist ( 4 dieses Regulativs) aus den eingesandten gültigen Stimmzetteln
das Wahlergebniß fest und theilt dieses dem Ministerium mit.
5 7.
Als gewählt gelten diejenigen, welche die meisten Stimmen ((elative Stimmen=
mehrheit) auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem
Landrathsamt zu ziehende Loos.
Die Gewählten werden durch das Landrathsamt von der auf sie gefallenen
Wahl schriftlich in Kenntniß gesetzt.