Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

254 1892. 
83. 
Die Wahl erfolgt unter Leitung des zuständigen Landrathsamtes. Nach er— 
jolgter Anordnung der Wahl erhält dasselbe von der Straßenbauverwaltung eine 
Liste der im Wahlkreise stationirten Straßenwärter mitgetheilt und ferligt darauf 
jedem der letzteren einen Stimmzeltel nach dem unter O beigefügten Formular zur 
- Ausferligung zu. 
84. 
Spätestens nach Ablauf von 2 Wochen seit Empfang des Stimmzettels ist der- 
selbe an das Landrathsamt zurückzusenden. 
5 5. 
Stimmzettel, welche den richtigen Vordruck nicht tragen, oder nicht unter- 
schrieben sind, sind ungültig. 
Stimmzeltel, welche auf Nichtwählbare entfallen, oder die Gewählten nicht 
deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Besinden sich auf einem Stimmzettel 
die Namen von mehr Personen eingetragen, als zu wählen sind, so sind nur die 
Stimmen gültig, welche auf die zuerst und bis zur Erfüllung der Zahl der zu 
Wählenden eingetragenen Namen entfallen. 
Ueber die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen entscheidet, vorbehältlich 
der Beschwerde an das Reichsversicherungsamt, das Landrathöamt. 
86. 
Das Landrathsamt stellt binnen längstens 2 Wochen nach Ablauf der Ein. 
lieferungsfrist ( 4 dieses Regulativs) aus den eingesandten gültigen Stimmzetteln 
das Wahlergebniß fest und theilt dieses dem Ministerium mit. 
5 7. 
Als gewählt gelten diejenigen, welche die meisten Stimmen ((elative Stimmen= 
mehrheit) auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem 
Landrathsamt zu ziehende Loos. 
Die Gewählten werden durch das Landrathsamt von der auf sie gefallenen 
Wahl schriftlich in Kenntniß gesetzt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.