1892. 21
Die Aushändigung des Arbeiksbuches darf erst erfolgen, wenn sämmtliche
Spalten des Vexzeichnisses der Arbeitsbücher ausgefüllt sind.
1. Wird die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines früheren
bei der Orts. Polizeibehörde beantragt, so hat diese festzustellen, von welcher
Behörde und in welchem Jahre das letztere ausgestellt war, sowie ob das-
selbe vollständig ausgefüllt, oder unbrauchbar geworden, oder verloren
gegangen, oder vernichtet ist. Das Ergebniß dieser Fesistellung ist in das
Arbeitsbuch Seite 2 unten und in das Verzeichniß der Arbeitsbücher (VII)
Spalte 7 einzutragen (§. 109 Absatz 2).
Ist das frühere Arbeiksbuch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar ge-
worden, so ist es auf der letzten Seite durch amllichen Vermerk zu schließen
(5. 109 Absatz 1).
m Die Ausstellung des neuen Arbeitsbuches ist der Behörde, welche das
frühere Arbeitsluch ausgestellt hat, unter Angabe des Jahres der Aus-
stellung anzuzeigen und von dieser in ihrem Verzeichnisse der Arbeitsbücher
(VII) unter der Rubrik „Bemerkungen“ zu vermerken. Die Ausstellung
eines neuen Arbeitsbuches kann auch dann nicht verweigert werden, wenn
das frühere Arbeitsbuch von dem Inhaber absichtlich unbrauchbar ge-
macht oder vernichtet ist. In diesem Falle ist aber die Bestrafung des
Arbeiters nach F. 150 Nr. 3 der Gewerbe-Ordnung herbeizuführen.
Ingleichen ist die Beslrafung des Arbeitgebers oder seines bevoll-
mächtigten Betriebeleiters nach 8. 146 Nr. 3 und 150 Nr. 2 a. a. O.
herbeizuführen, sofern unzulässige Eintragungen oder Vermerke in das
Arbeitsbuch gemacht worden sind oder ohne lechtmäßigen Grund seine
Auchändigung verweigert wird.
Bei der Vornahme der Eintragungen in die Arbeitsbücher durch die hier-
zu bevollmächtigten Betriebeleiter (S. 111 Absatz 2) ist darauf zu achten,
daß die lepzteren ihre Unterschrift mit einem das Vollmachts-Verhältniß
ausdrückenden Zusaßze zu verschen haben.
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Die Ausstellung der Arbeitsbücher 9 kosten· und stempelfrei erfolgen. Nur
für die Ausstellung eines neuen Arbeilsbuches an Stelle eines unbrauchbar ge-
wordenen, verloren gegangenen oder vernichteten kann eine Gebühr bis zum Betrage
von 50 Pfennigen erhoben werden (5. 109 Absatz 2.) Ist die Ausstellung eines