Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

22 1892. 
neuen Arbeitsbuchs durch Verschulden des Arbeitgebers nothwendig geworden, so ist 
diese Gebühr von dem Arbeikgeber einzuziehen. (6. 112 Absatz 1.) 
XV. 
Während der bisherige S. 107 die Arbeitgeber verpflichtete, das Arbeitsbuch 
an den Arbeiter selbst auszuhändigen, hat die Aushändigung des Arbeitsbuches nun- 
mehr bei Arbeitern unter 16 Jahren an den Vater oder Vormund zu erfolgen. 
Bei Arbeitern über 16 Jahren hat dies dann zu geschehen, wenn der Vater oder 
der Vormund es ausdrücklich verlangt. Mit Genehmigung der Gemeinde-Be- 
hörde des im 8. 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung auch an die Mutter 
oder einen sonstigen Angebörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
Diese Genehmigung ist insbesondere in solchen Fällen zu ertheilen, wo die Aus- 
händigung des Arbeitsbuchs an den Vater oder Vormund wegen dessen Abwesenheit 
oder Erkrankung schwer zu bewirken ist oder wegen mangelnder geistiger oder sitlicher 
Qualifikation des Vaters zum Nachtheil des minderjährigen Arbeiters gereichen würde. 
Zur Aushändigung des Arbeitsbuchs an „sonstige Angehörige“ des Arbeilers ist die 
Genehmigung nur zu ertheilen, wenn der Aushändigung an die Mutter Gründe 
der vorbezeichnelen Art oder andere triftige Gründe entgegenstehen, und endlich an 
den Arbeiter selbst nur dann, wenn dies auch bezüglich der sonstigen Angebörigen 
desselben der Fall ist. Unter „Angehörigen“ sind solche Verwandte oder Hauege- 
nossen des minderjährigen Arbeiters zu verstehen, welche an Stelle der Eltern oder 
in Vertretung des Vormundes thatsächlich die Pflege und Fürsorge für denselben 
ausũben. 
XVI. 
Ein Zeugnih über Art und Dauer der Beschäftigung sowie über Führung und 
Leistungen (§F. 113) kann sowohl der minderjährige Arbeiter selbst als sein 
Vater oder Vormund fordern. Die Aushändigung des Arbeitszeugnisses erfolgt an 
den Arbeiter, auch an denjenigen, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 
unmittelbar. falls nicht der Vater oder Vormund verlangt hat, daß die Aushändi- 
gung an ihn geschehe. Die Gemeinde-Behörde darf die Genebmigung zur unmittel- 
baren Aushändigung des Zeugnisses an den Arbeiter gegen den Willen des Vaters 
oder Vormundes nur dann ertheilen, wenn die Aushändigung an letzteren wegen 
mangelnder geistiger oder sittlicher Qualifikation des Vaters oder aus anderen Gründen 
zum offenbaren Nachtheil des minderjährigen Arbeiters gereichen würde.
	        
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