1892. 23
XVII.
Die Orts, Polizeibehörden haben sich sofort mit einer hinreichenden Anzahl von
neuen Formularen zu Arbeitsbüchern zu versehen und solche sorllaufend vorräthig
z# halten. Der Bedarf an Formularen zu Arbeitsbüchern ist von der unleren Ver-
waltungsbehörde gegen Erstaltung der Beschaffungskosten zu bezichen. Die Arbeits-
bücher sind, bevor sie an die Orts-Polizeibehörden hinausgegeben werden, auf der
ersten Seite (neben dem Reichswappen) mit dem Stemprl der unteren Verwaltungs=
elent zu versehen. Die bisher benutzten Formulare sind als unbrauchbar zu ver-
en.
Für den erstmaligen Bedarf an Formularen kommt in Betrucht, daß im Hin.
blick auf die Aenderungen, welche die Ss. 107—114 der Gewerbe-Ordnung und
die Einrichtung des Arbeilsbuchs mit dem 1. April 1892 erfahren, von diesem Zeit-
bunkt an sich auch diesenigen minderjährigen Arbeiter mit einem den neuen Be,
stimmungen entsprechenden Arbeitsbuch versehen müssen, welche bereits vorher in
Beschäftigung getreten sind. Die bisherigen Arbeitsbücher sind als nicht mehr
brauchbar durch einen amtlichen Vermerk zu schließen. Eine Gebühr darf für diese
durch den Erlaß des Gesetzes vom 1. Jumi 1891 nothwendig gewordene Ersetzung
der bisherigen Arbeitsbücher durch neue nicht erhoben werden. Es empsiehlt sich,
die Arbeiker und Arbeitgeber durch wiederholte Bekanntmachungen unter Hinweis
auf die Strafbestimmungen des F. 150 Ziffer 1 und 2 der Gewerbe-Ordnung hier-
auf aufmerksam zu machen und dabei gleichzeitig auch die unter lll. bezeichnelen
Beslimmungen hetworzuheben.
Sollten die Orts-Polizeibehörden sich einen den ersten Anforderungen genügen-
den Vorrath von Formularen nicht zeitig genug beschaffen können, so sind zunächst
diejenigen Arbeiter, welche in eine neue Beschäftigung eintreten und sodann unter
den übrigen diejenigen Kinder und jungen Leute, welche in Fabriken und diesen
Fleichstehenden Anlagen (vergl. unter I.) beschäftigt sind, mit Arbeitsbüchern zu
versehen.
B. Lohnzahlung.
G. 1158 der Gewerbe. Ordnung.)
Die Genehmigung zur Vornahme von Lohn= und Abschlags, Jahlungen in Gast-
und Schankwirthschaften oder Verkaufsstellen ist von der unteren Verwal-
tungs. Behörde mur auf Antrag des Gewerbtreibenden und nur in Fällen drin-
genden Bedürfnisses zu erkheilen. Ein solches ist in der Negel nur anzunehmen für
kleinere, nicht ständige Betriebe (Ziegeleien, Steinbrüche k.) und Bauten, wenn