4 1892.
eine zur Vornahme der Lohnzahlungen geignete Näumlichkeit auf der Betriebsstätte
oder in deren Nähe nicht vorhanden, ihre Beschaffung auch ohne unverhältnihmähige
Kosten und Schwierigkeiten nicht zu bewirken ist. Voraussetzung der Genehmigung
ist, daß Fürsorge getroffen ist, daß die ausgelöhnten Arbeiter nicht zur Entnahme
von Speisen und Getränken oder Waaren verleitet worden.
Bei Ertheilung der Erlaubniß ist stets ausdrücklich der jederzeitige Widerruf
vorzubehalten. Für größere Bauten und ständige Betriebe ist die Erlaubniß
niemals zu ertheilen. Abschrift der schriftlich zu ertheilenden Erlaubniß ist der
höheren Berwaltungs-Behörde einzureichen.
C. Polizeiliche Verfügungen auf Grund der §§ 120 4 und 147 Absatz 4.
Aus Grund des F. 120 d können diileliche Verfügungen nur für einzelne
gewerbliche Anlagen erlassen werden. Voraussetzung des Erlasses einer solchen
Verfügung ist, daß die Maßnahme, welche angeordnet werden soll.
a zur Durchführung eines der in den §§. 120 a bis 120d enthaltenen
Grundsätze erforderlich und
b. nach der Beschaffenheit der einzelnen gewerblichen Anlagen überhaupt
ausführbar ist.
Gegenüber gewerblichen Anlagen, die bereits vor dem 1. Juni 1891 befslanden
und seitdem eine Erweiterung oder einen Umbau nicht erfahren haben, ist die Zu-
lässigkeit des Erlasses der polizeilichen Verfügung außerdem davon abhängig, daß es
sich entweder um die Beseitigung erheblicher, das Leben, die Gesundheit oder
die Sittlichkeit der Arbeiter gefährdender Mißstände oder um Maßnahmen handelt,
welche ohne unverhältnißmäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen.
II
Ist eine dringende, das Leben oder die Gesundheit bedrohende Gefahr zu be-
seitigen, so hat die Polizeibehörde ohne Ausschub die erforderliche Verfügung zu er-
lassen und zur Ausführung zu bringen. Anderenfalls hat sie vor Erlaß ihrer Ver-
sügung die gutachtliche Aeußerung des Fabrik-Aussichtsbeamten einzuholen. Dieser
hat sich auch über die für die Ausführung der anzuordnenden Maßregel festzusetzende
Frist auszusprechen. Spricht sich der Fabrik-Aussichtsbeamte gegen den Erlaß der
Verfügung oder für die Abänderung ihres Inhalts aus, so hat die Polizeibehörde,
wenn sie dem Gutachten nicht Folge geben will, den Erlah der Verfügung auszu-
setzen, bis sie die Zustimmung der höheren Verwaltungs-Behörde erwirkt hat. —