Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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Für diese Verwendung genügt nicht die allgemeine Zweck-Bestim- 
mung, daß die Sirafgelder und Lohnbeträge „zum Besten der Arbeiter 
der Fabrik“ venwendet werden. Es ist vielmehr bestimmt auch die Art 
der Venwendung dieser Strafgelder oder Lohnbeträge zu bezeichnen. 
IV. 
% Da die Prüfung nicht an eine bestimnte Frist gebunden ist und die untere 
Verwaltungs, Behörde zu jeder Zeit, wenn sie einen Mangel in der Arbeits-Ordnung 
enkdeckt, die Beseitigung desselben anordnen kann, so empfiehlt es sich namentlich in 
der ersten Zeit, mit Vorsicht vorzugehen und soweit nicht Beschwerden von Arbeitern 
vorliegen, zunächst nur wegen zweifelloser Lücken und Gesetwidrigkeiten die Ersetzung 
oder Abänderung anzuordnen. In dieser Anordnung kann — namentlich, wenn die 
Arbeits. Ordnung noch andere rechtlich zweifelhafte Bestimmungen enthält aus- 
drücklich darauf hingewiesen werden, daß die Anordnung weiterer Abänderungen vor- 
behalten bleibe. 
V. 
Gegen die Anordnung der untern Verwaltungs-Behörde findet binnen zwei 
Wochen die Beschwerde an die höhere Venvaltungs-Behörde statt (§. 1341 Absatz 2). 
Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungs-Bebörde findet eine weitere Be- 
schwerde nicht statt. 
VI. 
Auf Arbeits. Ordnungen, welche vor dem 1. Januar 1891 erstmalig 
erlassen sind, finden die Vorschristen der Ss. 1344 und 1340 Absaß 1 über 
die Anhörung der Arbeiter keine Anwendung. Dies gilt für die vor dem 1. Januar 
1891 erlassenen Arbeits. Ordnungen auch dann, wenn sie nach diesem Zeilpunkt, aber 
vor dem I. April 1892 abgeändert oder vollständig revidirt und umgestaltet worden 
sind. Dagegen finden die I§s. 134 J und 134e Absatz 1 Anwendung auf alle nach 
dem 1. Jannar 1891 erstmalig erlassenen Arbeits= Ordnungen und auf alle Nach- 
träge, durch welche nach dem 1. April 1892 früher erlassene Arbeits. Ordnungen 
abgeändert werden. 
Aus der Vorschrist des §. 134 a Absatz 1: „der Erlaß erfolgt durch Aushang" 
ist nicht zu solgern, daß ältere Arbeits. Ordnungen, deren Aushang nicht staltgefunden 
hat, nicht als erlassen gelten; sie müssen vielmehr von dem Zeilpunkt an als erlassen 
angesehen werden, wo sie in anderer Jorm z. B. durch Behändigung allen Arbeitern 
zugänglich geworden sind. Dagegen müssen vom 1. April 1892 an nach F. 134e 
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