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Für diese Verwendung genügt nicht die allgemeine Zweck-Bestim-
mung, daß die Sirafgelder und Lohnbeträge „zum Besten der Arbeiter
der Fabrik“ venwendet werden. Es ist vielmehr bestimmt auch die Art
der Venwendung dieser Strafgelder oder Lohnbeträge zu bezeichnen.
IV.
% Da die Prüfung nicht an eine bestimnte Frist gebunden ist und die untere
Verwaltungs, Behörde zu jeder Zeit, wenn sie einen Mangel in der Arbeits-Ordnung
enkdeckt, die Beseitigung desselben anordnen kann, so empfiehlt es sich namentlich in
der ersten Zeit, mit Vorsicht vorzugehen und soweit nicht Beschwerden von Arbeitern
vorliegen, zunächst nur wegen zweifelloser Lücken und Gesetwidrigkeiten die Ersetzung
oder Abänderung anzuordnen. In dieser Anordnung kann — namentlich, wenn die
Arbeits. Ordnung noch andere rechtlich zweifelhafte Bestimmungen enthält aus-
drücklich darauf hingewiesen werden, daß die Anordnung weiterer Abänderungen vor-
behalten bleibe.
V.
Gegen die Anordnung der untern Verwaltungs-Behörde findet binnen zwei
Wochen die Beschwerde an die höhere Venvaltungs-Behörde statt (§. 1341 Absatz 2).
Gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungs-Bebörde findet eine weitere Be-
schwerde nicht statt.
VI.
Auf Arbeits. Ordnungen, welche vor dem 1. Januar 1891 erstmalig
erlassen sind, finden die Vorschristen der Ss. 1344 und 1340 Absaß 1 über
die Anhörung der Arbeiter keine Anwendung. Dies gilt für die vor dem 1. Januar
1891 erlassenen Arbeits. Ordnungen auch dann, wenn sie nach diesem Zeilpunkt, aber
vor dem I. April 1892 abgeändert oder vollständig revidirt und umgestaltet worden
sind. Dagegen finden die I§s. 134 J und 134e Absatz 1 Anwendung auf alle nach
dem 1. Jannar 1891 erstmalig erlassenen Arbeits= Ordnungen und auf alle Nach-
träge, durch welche nach dem 1. April 1892 früher erlassene Arbeits. Ordnungen
abgeändert werden.
Aus der Vorschrist des §. 134 a Absatz 1: „der Erlaß erfolgt durch Aushang"
ist nicht zu solgern, daß ältere Arbeits. Ordnungen, deren Aushang nicht staltgefunden
hat, nicht als erlassen gelten; sie müssen vielmehr von dem Zeilpunkt an als erlassen
angesehen werden, wo sie in anderer Jorm z. B. durch Behändigung allen Arbeitern
zugänglich geworden sind. Dagegen müssen vom 1. April 1892 an nach F. 134e
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