2 1892.
Absatz 2 alle Arbeits. Ordnungen an geeigneter, allen Arbeitern zugänglicher Stelle
ausgehängt sein.
E. Anzeige, Verzeichnißz und Auszüge bei der Beschäftigung von
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern.
G# 138 der Gewerbe-Ordnung.)
1.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugemdlichen Arbeitern in Fabriken
und diesen gleichstehenden Anlagen darf nicht stattfinden, bevor der Arbeitgeber der
Orts-Polizeibehörde die im §. 138 der Gewerbe-Ordnung vorgeschriebene Anzeige
gemacht hat.
Die Fabriken, welche jugendliche Arbeiter beschäftigten, unterlagen bereits bisher
dieser Anzeigepflicht. Neu hinzugetreten ist diese für Fabriken, welche Arbeiterinnen
über 16 Jahren beschäftigen. Sie gilt sowohl für diejenigen Fabriken, welche erst
am oder nach dem 1. April 1892 mit solcher Beschäftigung beginnen, als auch für
diejenigen Fabriken, welche bereits vorher Arbeiterinnen über 16 Jahren beschäftigt
haben. Letzteren Fabriken ist zur Erstattung der Anzeige Frist bis zum 2. Mai 1892
zu gewähren.
Als den Fabriken gleichstehende Anlagen sind anzusehen:
1. Hüttenwerke, Zimmerplätze und andere Bauhöfe, sowie solche Ziegeleien,
über Tage betriebene Brüche und Gruben, welche nicht blos vorüber-
geheud oder in geringem Umfange betrieben werden (ogl. J. II), Berg-
werke, Salinen, Auf bereitungs= Austalten, unterirdisch betriebene Brüche
oder Gruben (F. 154 Absatz 2, §. 154 a Absatz 1),
Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Verwendung von Dampf-
kraft stattsindet und nach Erlaß der im Arl. 9 des Gesetzes vom 1. Juni
1891 vorgesehenen Kaiserlichen Verordnung alle Werkstätten, in denen
durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht blos vorübergehend zur
Verwendung kommen (F. 154 Absatz 3 und Artikel 9 Absatßz 1 des Ge-
setzes vom 1 Juni 1891).
“
II.
Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten und muß ersehen lassen, ob in dem Be-
triebe Kinder unter 14 Jahren, junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren und
Arbeiterinnen über 16 Jahren, oder welche dieser 3 Arbeiterklassen beschäftigt werden
sollen. Jede eingehende Anzeige ist von der Orts-Polizeibehörde darauf zu prüfen,