fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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1892. 
und Vorabenden von Festtagen von 53 Uhr Nachmittags bis 8; Uhr 
Abends (S. 138a Absatz 5), 
wegen „Unterbrechung des regelmäßigen Betriebes durch Natur-Ereignisse « 
oder Unglücksfälle“ eine Verlängerung der Arbeitszeit, Gestaltung der 
Nachtarbeit und Wegfall der Pausen für die jugendlichen und weiblichen 
Arbeiter (S. 139 Absatz 1), 
wegen der „Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter“ Ge- 
stattung der Arbeit zur Nachtzeit und an Vorabenden von Sonn, und 
Festtagen, sowie Abkürgung und Wegfall der Pausen für jugendliche und 
weibliche Arbeiler aber ohne Ueberschreitung der gesetzlichen Arbeitszeit 
und unter Gewährung einer mindestens einstündigen Pause für jugendliche 
Arbeiter, wenn ihre Beschäftigung länger als 6 Stunden dauert (C. 139 
Absatz 2). 
Verkäugerung der Arbellszelt von Aeiteriuen über 16 Jahren wegen 
1. 
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anhergewöhnlicher Häufung der Arbeit 
(Gew., Ordn. K. 138 a Ablab à bis 4.) 
Zusländig für die Zulassung der Ueberarbeit von Arbeiterinnen wegen 
„außergewöhnlicher Häufung der Arbeit“ ist die untere Verwaltungs- 
Behörde nur dam, wenn die längere Beschäftigung für höchslens 
2 Wochen nachgesucht wird, d. h. für 10 Arbeitstage, da diese 2 Wochen 
auher den etwaigen Feiertagen stets 2 Sonntage und 2 Sonnabende um- 
sassen. Im Uebrigen ist nur die höhere Verwallungs-Bebörde zuständig, 
also auch dann, wenn vor Ablauf der 2 Wochen eine Fortdauer der 
längeren Beschäftigung nachgesucht wird. Innerhalb des Kalenderjahres 
ist die untere Verwaltungs-Behörde nur von Neuem zuständig, 
wenn nach Ablauf der von ihr oder der höheren Verwallungs- 
Behörde zugelassenen längeren Beschäftigung in der Fabrik oder der 
betreffenden Betriebs-Abtheilung die gesetzliche Beschäftigung wieder ein. 
getreten und ein neuer Antrag wegen Wiederkehr außergewöhnlicher 
Häufung der Arbeit gestellt ist. 
Der schriftliche und erschöpfende Ankrag ist unmittelbar oder durch Ver- 
mitklung der Orts-Polizeibehörde an die untere oder höhere Ver- 
waltungs-Behörde zu richten. Ist der Antrag der Orts,Polizei= 
behörde zur Weiterbeförderung überreicht, so hat diese sofort mangelhafte
	        
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