1892. 20
ob sie alle im S. 138 Absah 2 vorgeschriebenen Angaben enthält, und wenn dies
nicht der Fall, zur Vervollständigung zurückzugeben.
Die eingehenden Anzeigen sewie die später eiw# eingehenden Veränderungs.
Anzeigen sind zu den Akten der Orts-Polizeibehörde zu nehmen, welche für jede
Fabrik besonders zu führen sind.
III.
Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Veränderungs-Anzeigen ist von der
Onts. Polizeibehörde nach den beigefügten Formularen B und C je ein Verzeichniß # und (2
der im Verwaltungs-Bezirk belegenen Fabriken, welche Arbeiterinnen über 16 Jahren
und derjenigen, welche jugendliche Arbeiter beschäftigen, zu führen. Dies Verzeichniß
ist dem Fabrik-Aussichtsbeamten auf Ersuchen zur Einsicht vorzulegen.
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Jeder Arbeitgeber, welcher die im F. 138 vorgeschriebene Anzeige gemacht hat,
ist von der Orts, Polizeibehörde darauf hinzuweisen, sofern er Arbeiterinnen beschäftigt.
daß er in den belrefsenden Arbeitsränmen den im §F. 138 Absatz 2 erwähnten, in
einem Exemplar beigesügten Auszug D aus den Bestimmungen über die Be. D
schäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren, und sofern er jugendliche Arbeiker
beschäftigt, daß er in den bekrefsenden Arbeitsräumen das im §. 135 Absatz 2 er,
wähnte Verzeichniß F, wozu ein Formular beigefügt ist, und den ebendaselbst erwähnten. F
in einem Exemplar angeschlossenen Auszug E aus den Bestimmungen über die Be 3
schäftigung jugendlicher Arbeiker auszuhängen hat.
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· Werden andere als die vorslehend unter 1 bezeichneten Anlagen den Fabriken
gleichgestellt (8. 154 Absaß 4 a. a. D.), so finden auf diese die Beslimmungen unter
I—IV ohne Weiteres Anwendung.
F. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen für einzelne Betriebe.
(9§. 138aà und 139 der Gewerbe-Ordnung.)
Für einzelne Fabrik-Betriebe können Ausnahmen von den Bestimmungen der
SIS. 135 Absatz 2 und 3, 136, 137 Absay 1 bis 3 zugelassen werden und zwar:
1. „wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeil“ eine Verlängerung der
Arbeitszeit von Arbeiterinnen über 16 Jahren an den Wochentagen außer
Sonnabend bis zu 13 Stunden (5. 138a Absatz 1 bis 4),
„bei den im §. 105 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Arbeiten“
eine Beschäftigung gewisser Arbeiterinnen über 16 Jahren an Sonnabenden
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