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1892. 31
Antrãge zur Vervollständigung zurũckzugeben, andernfalls die Nichtigkeit
der thatsächlichen Angaben festzustellen und den Antrag mit dem Ergebniß
dieser Fesistellung und ihrer gutachtlichen Aeußerung weiter zu befoͤrdern.
Die dreitägige Frist für den von der untern Verwaltungs-Behörde
zu erlheilenden Bescheid beginnt mit dem Zeitpunkt des Eingangs des
den gesetzlichen Anforderungen völlig entsprechenden Antrages.
Für höchstens 40 Arbeitstage im Kalenderjahre kann die Ueberarbeit ge-
nehmigt werden, ohne daß ein Ausgleich in der übrigen Zeit des Jahres
einzutreten braucht. Soll aber die Ueberarbeit auch nur für einen Tag.
über die 40 Arbeitstage hinaus von der höheren Verwaltungs-
Behörde genehmigt werden, so muß auch für die bereits gestatteten
40 Tage ein Ausgleich eintreten.
Fabrik-Besitzer, welche für mehr als 40 Arbeitstage im Kalenderjahre die
Genehmigung zur lleberarbeit nachsuchen, haben einen Betriebsplan für
das ganze Kalenderjahr einzureichen, welcher für die Fabrik oder die be-
treffende Betriebs-Abtheilung die Arbeitszeit der Arbeiterinnen über
16 Jahren an allen Bekricbstagen ersehen läßt.
Somm= und Fesltage, sowie diejenigen Tage, für welche auf Grund
des §. 139 Absatz 1 der Gewerbe- Ordnung eine längere als die regel-
Mmähige gesetzliche Arbeilszeil gestattet worden ist, sind bei der nach S. 138a
Absaß 2 vorzunehmenden Berechnung des Durchschnitts der Betriebstage
außer Ansatz zu lassen. Maßgebend ill auch für die sogen. Kampagne=
Industrien, welche nur während eines Theils des Jahres im Betriebe sind.
der Durchschnitt der Belriebstage, d. h. der Tage, an welchen ein regel.
mähiger Betrieb stattfindet.
Die höhere Verwaltungs. Behörde darf die Genehmigung zur Ueber-
arbeit für mehr als 40 Arbeitstage im Kalenderjahre nur unter der Be-
dingung ertheilen, daß in der Fabrik oder in der betreffenden Betriebs,
Abtheilung für die nicht auf Vorabende von Sonn, und Festtagen fallenden
Betriebstage des Kalenderjahres die durchschnittliche Arbeitszeit elf Stunden
nicht übersteigt.
Der Bescheid auf den Antrag ist schriftlich zu ertheilen. Abschrift
der ertheilten Genehmigung ist alsbald der Orts,Polizeibehörde zugustellen.
Bei der Genehmigung ist, abgesehen von besonderen im einzelnen Falle
zu stellenden Bedingungen sowohl von der unteren wie von der höheren