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1892.
Verwaltungs= Behörde slets ausdrücklich der Widerruf für den Fall
vorzubebalten, daß die Grenzen und Bedingungen der Ueberarbeit nicht
inne gehalten werden oder daß Unzuträglichkeiten aus der Ueberarbeit ent-
stehen sollten. Ist die Genehmigung auf Grund eines Betriebsplanes
erfolgt, so ist außerdem zu fordern, daß der Betriebsplan mit dem Ge-
nehmigungs-Vermerk in den Fabrikräumen, in welchen Arbeilerinnen über
16 Jahren beschäftigt werden, ausgebängt werde.
Ist die Nichtinnehaltung der Genehmigung durch den Fabrik-Besitzer
oder durch eine von ihm zur Leitung des Betriebes oder zur Beaufsich-
tigung bestellte Person verschuldet, so ist der Regel nach die Genehmigung
sofort zu widerrusen und die Bestrafung wegen Zuwiderhandlung gegen
§. 137 auf Grund des F. 146 Absaß 1 Ziffer 2 der Gewerbe-Ordnung
herbeizuführen.
Die Genehmigung neuer Anträge auf Ueberarbeit ist zu versagen.
wenn gerichtliche Bestrasfungen wegen Zuwiderhandlung gegen F. 137 oder
wenn andere Thatsachen vorliegen, welche die Annabme rechtferligen, daß
in dem Betriebe des Antragstellers eine gewissenhafte Beobachtung der ge-
seblichen Vorschristen nicht zu erwarten ist.
. Voraussetzung für die Genehmigung der Ueberarbeit sowohl durch die
untere als durch die höhere Verwaltungs- Behörde ist eine
„außergewöhnliche Häufung der Arbeit“. Diese tritt regelmäßig ein
bei den sogen. Saison-Industrien, d. h. solchen, welche zwar während
des ganzen Jahres betrieben werden, aber zu regelmähig wiederkehrenden
Zeiten im Jahre einen verstärkten Betrieb haben. Zu ihnen gehören zu-
nächst manche auf den Winter= oder Sommerbedarf arbeitende Gewerbe,
insbesondere verschiedene Zweige der Texlil. Industrie, Fabriken für Kon-
fektion und Putzmacherei, Stickereien, Färbereien, Druckereien, Strohhut-
Fabriken 2c, sodann die für den Bedarf an gewissen Festen (Weihnachten,
Fastnacht, Ostern, Kirchweih= und Schüßzenfesie) arbeitenden Gewerbe.
Einen verstärkten Betrieb können beispielsweise haben: Zuckenvaaren-,
Chokolade., Bisquit., Kakes., Luguspapier-, Kartonnage-, Masken-, Spiel-
waaren-, Parfümerie- und Bijouterie Fabriken, Buchdruckereien, Buch-
bindereien und Fabriken für künstliche Blumen.
Dieser vermehrte Bedarf zu gewissen Johres= und Festzeiten recht-
fertigt aber die Genehmigung der Ueberarbeit nur dann, wenn durch