Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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1892. 
Verwaltungs= Behörde slets ausdrücklich der Widerruf für den Fall 
vorzubebalten, daß die Grenzen und Bedingungen der Ueberarbeit nicht 
inne gehalten werden oder daß Unzuträglichkeiten aus der Ueberarbeit ent- 
stehen sollten. Ist die Genehmigung auf Grund eines Betriebsplanes 
erfolgt, so ist außerdem zu fordern, daß der Betriebsplan mit dem Ge- 
nehmigungs-Vermerk in den Fabrikräumen, in welchen Arbeilerinnen über 
16 Jahren beschäftigt werden, ausgebängt werde. 
Ist die Nichtinnehaltung der Genehmigung durch den Fabrik-Besitzer 
oder durch eine von ihm zur Leitung des Betriebes oder zur Beaufsich- 
tigung bestellte Person verschuldet, so ist der Regel nach die Genehmigung 
sofort zu widerrusen und die Bestrafung wegen Zuwiderhandlung gegen 
§. 137 auf Grund des F. 146 Absaß 1 Ziffer 2 der Gewerbe-Ordnung 
herbeizuführen. 
Die Genehmigung neuer Anträge auf Ueberarbeit ist zu versagen. 
wenn gerichtliche Bestrasfungen wegen Zuwiderhandlung gegen F. 137 oder 
wenn andere Thatsachen vorliegen, welche die Annabme rechtferligen, daß 
in dem Betriebe des Antragstellers eine gewissenhafte Beobachtung der ge- 
seblichen Vorschristen nicht zu erwarten ist. 
. Voraussetzung für die Genehmigung der Ueberarbeit sowohl durch die 
untere als durch die höhere Verwaltungs- Behörde ist eine 
„außergewöhnliche Häufung der Arbeit“. Diese tritt regelmäßig ein 
bei den sogen. Saison-Industrien, d. h. solchen, welche zwar während 
des ganzen Jahres betrieben werden, aber zu regelmähig wiederkehrenden 
Zeiten im Jahre einen verstärkten Betrieb haben. Zu ihnen gehören zu- 
nächst manche auf den Winter= oder Sommerbedarf arbeitende Gewerbe, 
insbesondere verschiedene Zweige der Texlil. Industrie, Fabriken für Kon- 
fektion und Putzmacherei, Stickereien, Färbereien, Druckereien, Strohhut- 
Fabriken 2c, sodann die für den Bedarf an gewissen Festen (Weihnachten, 
Fastnacht, Ostern, Kirchweih= und Schüßzenfesie) arbeitenden Gewerbe. 
Einen verstärkten Betrieb können beispielsweise haben: Zuckenvaaren-, 
Chokolade., Bisquit., Kakes., Luguspapier-, Kartonnage-, Masken-, Spiel- 
waaren-, Parfümerie- und Bijouterie Fabriken, Buchdruckereien, Buch- 
bindereien und Fabriken für künstliche Blumen. 
Dieser vermehrte Bedarf zu gewissen Johres= und Festzeiten recht- 
fertigt aber die Genehmigung der Ueberarbeit nur dann, wenn durch
	        
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