1892. 33
Produktion auf Vorrath oder Lager diesem Bedarf nicht Rechnung ge-
tragen werden kann. Dies trifst ohne Weiteres zu für Waaren, welche
dem Verderben ausgesetzt sind, wenn sie über eine gewisse Zeit hinaus
lagern. Diese Voraussetzung kann ferner zutressen für Waaren, welche
nur auf Bestellung angeserligt werden, wenn letztere nicht frühzeitig genug
zu erlangen sind, oder für Waaren, welche von der Mode abhängen,
deren Feststellung noch abgewartet werden muß.
Für die Saison, Industrien ist die Ueberarbeit also nur zu gestatten,
wenn und soweit eine verstärkte Nachfrage vorliegt, für deren Befriedigung
nicht in der stillen Zeit des Jahres vorausgearbeitet werden konnte. Bei
der Behandlung der eingehenden Anträge ist Fürsorge zu treffen, daß die
gleichen Betriebe in demselben Absaßgebiete möglichst gleich behandelt
werden. Wenn nur einzelne Betriebe die Genehmigung zur Ueberarbeit
nachsuchen, während die übrigen unter gleichen Verhälmissen arbeitenden
Betriebe desselben Gewerbszweiges der Ueberarbeit nicht bedürfen, so ist
ersteren der Regel nach die Genehmigung nicht zu ertheilen, da sie
sich ebenso wie ihre Gewerbs-Genossen ohne Ueberarbeit werden eimichten
können.
Für Betriebe derjenigen Saison, Industrien, für welche der Bundes-
rath auf Grund des §. 139a Absah 1 Ziffer 4 Ausnahmen zugelassen
hat, dürsen auf Ornd des §. 138a weitere Ausnahmen nicht zugelassen
werden, wenn die außergewöhnliche Arbeitshäufung durch das zu gewissen
Zeiten des Jahres regelmäßig eintretende vermehrte Arbeits-Bedürsniß
herorgerufen ist.
Nicht unter die Saison-Industrie fallen die sogen. Kampagne-Industrien,
deren Betrieb auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt ist und während des
übrigen Jahres ganz ruht. Zu ihnen zählen beispeilsweise die Rüben=
zucker-., Cichorien-, Kraut= und Fruchtkonserven-Fabriken, Nasenbleichereien,
Feldziegeleien, Thongräbereien und Torfllechereien.
In diesen Kampagne-Industrien sowohl wie in allen übrigen nicht
zu den Saison-Industrien gehörigen Fabrikationszweigen kann außergewöhn.
liche Arbeitshäufung zu unregelmäßig wiederkehrenden Zeiten des
Jahres oder in nicht vorherzusehenden Fällen vorkommen. In solchen
Fällen kann wegen außergewöhnlicher unregelmäßiger Arbeits-
häufung eine Verlängerung der Arbeitszeit auf Grund des 8 138 auch
Färkl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsammlung LIII.
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