Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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1892. 
für diejenigen Betriebe gestaltet werden, für welche der Bundesrath auf 
Grund des F. 1390 Ziffer 2 Ausnahmen von den Bestimmungen des 
S. 137 zugelassen hal. " 
Für alle diese Fabrik-Betriebe, welche nicht zu den Saison-Industrien ge- 
hören, kann die Ueberarbeit nur gestattet werden, wenn die außergewöhn- 
liche Arbeikshäufung nicht vorherzusehen war oder durch wichtige wirth- 
schastliche Gründe gerechtfertigt wird. 
Als solche Gründe sind insbesondere hervorzuheben: 
#a. die Gefahr eines Verderbens oder einer Verschlechterung der zu ver- 
arbeitenden Stofse, z. B. bei Frucht, und Fleischkonserven-Fabriken, 
wenn die Zufuhr der zu verarbeilenden Stoffe außergewöhnlich reichlich 
ist; bei Stärkereien und Brennereien wegen drohender Kartoffelfäule; 
bei Leimfabriken, wenn in der heißen Jahreszeit der Leim nur während 
der Abend= und Nachtstunden fertiggestellt werden kann; 
die Rücksicht auf die Transport-Gelegenheiten, wenn z. 9 die Gestellung 
von Wagen durch die Eisenbahnen unregelmäßig erfolg 
die Rücksicht auf öffentliche Interessen, wenn Pishralonh für die Mili- 
tär-Verwaltung Lieferungen ausgeführt werden müssen; 
. die Umnmöglichkeit der Innehaltung der Lieferungssristen wegen nicht 
vorherzusehender Hindernisse: 
die Befriedigung unaufschiebbarer Bestellungen, wenn diese nicht wohl 
von anderen befriedigt werden können. 
Dagegen ist die Uebernahme zu großer Bestellungen, deren Nicht- 
bewältigung innerhalb der vereinbarten Lieferungsfrist von dem Fabrik-Be- 
sitzer vorherzusehen war, nicht als Grund zur Genehmigung von Ueber- 
arbeit anzuseben. Ueberhaupt ist die Genehmigung zur Ueber. 
Arbeit der Regel nach dann zu versagen, wenn die außerge- 
wöhnliche Häufung der Arbeit von dem Fabrik-Besitzer selbst 
freiwillig herbeigeführt oder durch unzweckmäßige Disposi- 
tionen verschuldet ist, und wenn nur die eigenen Interessen 
des Fabrik- Besitzers. nicht auch öffentliche oder andere er. 
hebliche Privat-Interessen in Frage kommen. 
Die untere Verwaltungs-Behörde hat über die Fälle, in denen 
sie die Erlaubniß zur Ueberarbeit auf Grund des F. 138 a Absah I bis 4 
erkheilt hat, ein Verzeichniß zu führen, welches nach beiliegendem For- 
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