Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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mular 6 anzulegen und nach Kalenderjahren und Fabrik-Betrieben zu #G# 
führen ist. In dieses Verzeichniß ist auch die Zahl derjenigen Betriebs- 
tage aufzunehmen, für welche der Bundesrath, der Reichskanzler oder die 
höhere Verwaltungs= Behörde Ueberarbeit gestattet hal. 
Die Bearbeilung und Erledigung der Anträge auf Ueberarbeit ist 
auch von der höheren Verwaltungs- Behörde nach Möglichkeit zu 
beschleunigen 
Dem Fabrik-Aufschtsbeamten ist von den Verzeichnissen der unteren 
und von den Genehmigungen der höheren Verwaltungs-Behörde 
auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gestatten. 
II. 
Beschästigung von M#lehteri über 16 Jahren an #er Boradenden der 
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-w. Orbn. §. 138 a Absatz 5.) 
I. Die Genehmigung zur Arbeit an den Vorabenden der Sonn, und Fest- 
lage nach 51 Uhr Nachmittags, jedoch nicht über 91 Uhr Abends hin- 
aus, ist außer an den Vorabenden des Weihnachts., Oster, und Pfingsl= 
Festes der Regel nach zu ertheilen, wenn es seststeht, daß nur Arbeiten 
der im §. 105 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Art in Frage 
kommen, welche nicht vor 51 Uhr Nachmittags erledigt werden können. 
und dah die Arbeiterinnen über 16 Jahren, welche so beschäftigt werden 
sollen, kein Hauswesen zu besorgen haben und keine Forkbildungsschule 
besuchen. 
Die Genehmigung zu den Arbeiten des S. 105 Absat 1 Ziffer 3 
kann auch für eine gröhere Anzahl von genau bezeichneten Vorabenden 
von Sonn= und Festtagen im Voraus nachgesucht und unter Vorbehal#t 
des Widerruss für den Fall begangener Uebertretung oder hewortretender 
Unzuträglichkeiten ertheilt werden. 
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch gerichtliche Be- 
strafungen auf Grund des F. 146 Absah 1 Ziffer 2 der Gewerbe-Ord- 
nung oder durch andere Thatsachen die Annahme gerechtserligt wird, daß 
in dem Betriebe des Antragstellers eine gewissenhafte Beobachtung der 
gesetlichen Vorschrift nicht zu erwarten ist. 
Der schriftliche Bescheid der unteren Verwaltungs.Behörde muh die ein- 
zelnen Arbeiten bezeichnen und die Arbeiterinnen namhaft machen, für 
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