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1892.
welche die von der gesetzlichen Regel abweichende Beschäftigung gestaltet
wird.
Die Erlaubniß ist in ein Verzeichniß einmmtragen, welches nach au-
liegendem Formular II anzulegen und nach Kalenderjahren und Fabrik,
Betrieben zu führen ist. In dieses sind auch diejenigen Genehmigungen
aufzunehmen, welche von der unteren Verwaltungs--Behörde auf Grund
des §. 139 Absatz 1 zur Beschästigung von Arbeiterinnen an den Vor-
abenden von Sonn,- und Festtagen nach 51 Uhr Nachmittags ertheilt
werden, sowie die Zahl derjenigen Vorabende von Sonn, und Fesltagen,
für welche von der höheren Verwaltungs. Behörde, dem Reichskanzler oder
dem Bundesrath Ueberarbeit bewilligt worden ist.
3. Andere als die im §. 105 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Arbeiten
können an den Vorabenden von Sonn= und Festtagen nach 5“ Uhr Nach
miktags nur auf Grund des §. 139 gestattet werden. Jusbesondere ist.
es auch unzulässig, eine solche Beschäftigung von Arbeiterinnen unter
16 Jahren auf Grund des §F. 138 a zuzulassen.
4. Die Anträge und Bescheide sind in einem besonderen Aktenhefte zu sammeln
welches ebenso wie das Verzeichniß dem Fabrik-Aufsichtsbeamten auf Wunsch
zur Einsicht vorzulegen ist.
III.
Ausnahmen wegen uterbrechung des regelmählgen Betriebßes durch
Natur. Erelgnisse oder Inglüchsfälle.
(Gew.= Ordn. §. 139 Absah 1 und 3.)
1. Ausnahmen dieser Ant sind nur für einzelne Fabriken und nur auf be-
sonderen Antrag zulässig. Trifft eine solche Bektriebs-Unterbrechung mit
einer außergewöhnlichen Häufung der Arbeit zusammen, so ist auf Antrag
§. 139 in Anwendung zu bringen, der weitergehende Ausnahmen als
§. 138a gestattet. War bereits auf Grund des F. 138 a die Ueber-
arbeit für erwachsene Arbeiterinnen über 40 Tage hinaus genehmigt und
fällt die Betriebs-Unterbrechung in die Zeit des Ausgleiches mit vermin-
derter Arbeitszeit, so kann auf Grund des §. 139 eine längere Arbeits-
zeit, als in dem bereits genehmigten Betriebsplan vorgesehen war, ge-
stattet werden.
Der Antrag ist schriftlich zu slellen und unmittelbar oder durch Vermitt-
lung der Orts-Polizeibehörde an die untere Verwaltungs-Behörde zu